Beschluss vom 05.03.2009 -
BVerwG 9 A 38.08ECLI:DE:BVerwG:2009:050309B9A38.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.03.2009 - 9 A 38.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:050309B9A38.08.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 38.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 5. November 2008 auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger haben ihre Klage zu Protokoll des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens BVerwG 9 VR 21.08 am 4. März 2009 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.