Beschluss vom 05.03.2010 -
BVerwG 9 A 1.10ECLI:DE:BVerwG:2010:050310B9A1.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.03.2010 - 9 A 1.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:050310B9A1.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 1.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2010
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 €
  4. festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 3. März 2010 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.