Beschluss vom 05.03.2010 -
BVerwG 9 A 5.10ECLI:DE:BVerwG:2010:050310B9A5.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.03.2010 - 9 A 5.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:050310B9A5.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 5.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 2. März 2010 zurückgenommen. Die Rücknahmeerklärung ist nicht deshalb unwirksam, weil er nicht entsprechend den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO vertreten war. Da der Kläger bereits die Klage ohne Beachtung des Vertretungszwangs eingelegt hat, liegt es in seiner Rechtsmacht sie in derselben Weise, d.h. persönlich zurückzunehmen (Beschluss vom 27. Oktober 2008 - BVerwG 3 B 101.08 - NVwZ 2009, 192). Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.