Beschluss vom 05.03.2012 -
BVerwG 4 BN 14.12ECLI:DE:BVerwG:2012:050312B4BN14.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.03.2012 - 4 BN 14.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:050312B4BN14.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 14.12

  • OVG Rheinland-Pfalz - 21.12.2011 - AZ: OVG 8 C 10954/11

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie legt eine die Revision eröffnende Divergenz nicht in der erforderlichen Weise dar.

2 Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

3 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie rügt, dass die angefochtene Entscheidung vom Urteil des Senats vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 13.03 - (NVwZ 2004, 984) abweiche. Dort hat der Senat dargelegt, welchen Anforderungen eine gemeindliche Planung genügen muss, um durch eine Veränderungssperre gesichert werden zu können. Einen abstrakten Rechtssatz, mit dem das Oberverwaltungsgericht, das sich ausdrücklich auch auf dieses Urteil bezieht (UA S. 7), von den dort dargelegten Grundsätzen abgewichen sein könnte, bezeichnet die Beschwerde nicht. Sie macht geltend, die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Plankonzeption der Antragsgegnerin sich nicht darauf beschränke, das bislang planungsrechtlich zulässige Vorhaben des Beschwerdeführers zu verhindern, sei „sachlich falsch“ (S. 3 der Beschwerdebegründung). Selbst wenn dies zuträfe, wäre die darin liegende fehlerhafte Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze im hier vorliegenden Einzelfall weder geeignet, eine Zulassung wegen Divergenz noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu eröffnen.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.