Beschluss vom 05.04.2004 -
BVerwG 3 B 29.04ECLI:DE:BVerwG:2004:050404B3B29.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.04.2004 - 3 B 29.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:050404B3B29.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 29.04

  • VG Münster - 10.12.2003 - AZ: VG 11 K 1088/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. Dezember 2003 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 252 924,95 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 17. März 2004 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Eine Verlängerung der Begründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nicht möglich (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 13. Aufl., § 133 Rn. 12).
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO wurden nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 GKG.

Beschluss vom 26.05.2004 -
BVerwG 3 B 29.04ECLI:DE:BVerwG:2004:260504B3B29.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.05.2004 - 3 B 29.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:260504B3B29.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 29.04

  • VG Münster - 10.12.2003 - AZ: VG 11 K 1088/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr wegen der Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. Dezember 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.

Der beschließende Senat hat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. Dezember 2003 durch Beschluss vom 5. April 2004 verworfen, da sie nicht innerhalb der am 17. März 2004 abgelaufenen Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist.
Die Klägerin beantragt nunmehr durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16. Mai 2004, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dieser Antrag kann keinen Erfolg haben. Nach § 60 Abs. 1 VwGO wird demjenigen wegen Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Sie hat keine Umstände vorgetragen - geschweige denn den Anforderungen des § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügend glaubhaft gemacht -, die ihr die Fristwahrung unmöglich gemacht hätten.