Beschluss vom 05.04.2005 -
BVerwG 1 WB 57.04ECLI:DE:BVerwG:2005:050405B1WB57.04.0

Leitsätze:

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Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in Wehrbeschwerdeverfahren

sind endgültig und mit Rechtsbehelfen nicht angreifbar; dies gilt auch für

Gegenvorstellungen.

  • Rechtsquellen

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.04.2005 - 1 WB 57.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:050405B1WB57.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 57.04

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
am 5. April 2005
b e s c h l o s s e n :

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

II

Der als Gegenvorstellung zu wertende Antrag ist unzulässig.

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in Wehrbeschwerdeverfahren sind endgültig und mit Rechtsbehelfen nicht angreifbar (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 5 WBO). Das gilt auch für Gegenvorstellungen (Beschlüsse vom 14. Februar 2000 - BVerwG 1 WB 77.99 - <Buchholz 311 § 18 WBO Nr. 3 = NZWehrr 2000, 207 = ZBR 2000, 214 [LS]>, vom 22. Januar 2002 - BVerwG 1 WB 71.01 - und vom 7. Januar 2004 - BVerwG 1 WB 27.03 - m.w.N.).

Mit Rücksicht auf das ausführliche Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. März 2005 weist der Senat auf Folgendes hin:

Im Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 ist im Einzelnen ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Wehrdienstgerichts - wenn ein Beschwerdeverfahren stattgefunden hat - allein durch die Beschwerdeschrift und den in ihr genannten Streitgegenstand bestimmt wird. Streitgegenstand der Beschwerdeschrift des Antragstellers vom 18. August 2004 ist ausschließlich die von ihm mit Bewerbungssofortmeldung vom 8. Juni 2004 beantragte Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes in der Verwendung als Sanitätsfeldwebel Controlling oder Sanitätsfeldwebel Rettungsassistent. Er wendet sich in der Beschwerde ausdrücklich gegen den insoweit ablehnenden Bescheid der Stammdienststelle des Heeres vom 3. August 2004 und begründet seine Beschwerde - auf Seite 2 - mit detaillierten Ausführungen zu einer möglichen Verwendung im Sanitätsdienst bzw. im Bereich der Ausbildung zum Rettungsassistenten.

Soweit er auf Seite 1 der Beschwerde auf einen „Antrag aus Dezember 2003“ Bezug nimmt, lässt sich der Beschwerde ein Hinweis auf den Inhalt dieses Antrags - insbesondere auf den mit ihm angestrebten Laufbahnwechsel zur Laufbahn der FwFD - nicht entnehmen. Ein derartiger Hinweis ist auch nicht Gegenstand der Eingabe des Antragstellers an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages vom 14. Mai 2004, auf die der Antragsteller in Anlage 2 zur Beschwerde Bezug nimmt. In dieser Eingabe findet sich weder ein Hinweis auf den „Antrag aus Dezember 2003“ noch auf einen Antrag vom 20. November 2003. Hiervon abgesehen bleibt es bei der bereits im Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 dargelegten Rechtslage, dass die Zulassung zur Laufbahn der FwFD nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 SG i.V.m. § 3 Abs. 2 und 3 SLV einen eigenständigen Streitgegenstand darstellt.

Diese Entscheidung ist endgültig.