Urteil vom 05.04.2005 -
BVerwG 4 A 1070.04ECLI:DE:BVerwG:2005:050405U4A1070.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 05.04.2005 - 4 A 1070.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:050405U4A1070.04.0]

Urteil

BVerwG 4 A 1070.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
ohne mündliche Verhandlung am 5. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a ,
Prof. Dr. R o j a h n , G a t z und Dr. J a n n a s c h
für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

I


Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in Diedersdorf. Sie wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. Sie befürchten, dass das Planvorhaben für ihr Anwesen erhebliche Lärm- und Schadstoffbelastungen mit sich bringt. Der Planfeststellungsbeschluss wurde vom 6. bis zum 20. September 2004 öffentlich ausgelegt. Zu diesem Zeitpunkt wohnte die Klägerin in Lorsch. Der Kläger hielt sich beruflich bedingt seit dem 31. Januar 2004 in Budapest auf.
Die Kläger haben am 2. November 2004 Klage erhoben und wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

II


Die Klage ist unzulässig, da die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO versäumt ist. Der Wiedereinsetzungsantrag der Kläger hat keinen Erfolg. Hierüber ist durch Urteil zu entscheiden. Denn nach § 173 VwGO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Auf die Entscheidung über die Wiedereinsetzung sind im Übrigen nach § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Vorschriften anzuwenden, die in dieser Beziehung für die nachgeholte Prozesshandlung gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1986 - BVerwG 3 C 46.84 - BVerwGE 74, 289 und Beschluss vom 8. April 1991 - BVerwG 2 C 32.90 - NJW 1991, 2096; OVG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 1989 - OVG 3 L 5/88 - NVwZ-RR 1990, 388). Danach kann der Senat über die Klage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004, gegen den sich die Kläger zur Wehr setzen, wurde nach § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfGBbg mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt gemacht. Dass dieser Bekanntmachung Mängel anhafteten, ist weder geltend gemacht worden noch sonst aus den Umständen ersichtlich. Der Planfeststellungsbeschluss galt im Verhältnis zu den Klägern, die Einwendungen erhoben hatten, mit dem Ende der Auslegungszeit nach § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfGBbg als zugestellt. Von diesem Zeitpunkt ab lief die Klagefrist. Die Kläger stellen nicht in Abrede, diese Frist versäumt zu haben. Die von ihnen beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Die Kläger haben zwar glaubhaft gemacht, dass sie von der öffentlichen Bekanntmachung erst nach Ablauf der Klagefrist Kenntnis erlangt haben. Nicht glaubhaft gemacht aber ist, dass diese Unkenntnis unverschuldet war. Dem Erfordernis mangelnden Verschuldens ist nur dann genügt, wenn der Antragsteller diejenige Sorgfalt an den Tag gelegt hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessbeteiligten geboten ist und nach den Umständen des konkreten Falls zuzumuten war (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1976 - BVerwG 4 C 74.74 - BVerwGE 50, 248; Beschluss vom 12. Juni 1997 - BVerwG 3 C 43.96 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 211). An dieser Sorgfalt haben es die Kläger, die beide Mitglied in dem die Planfeststellung für den Flughafen Berlin-Schönefeld bekämpfenden Bürgerverein Brandenburg-Berlin e.V. (BVBB) sind, fehlen lassen.
Die Klägerin zeigt nicht auf, welche konkreten Vorkehrungen sie getroffen hat, um über die öffentliche Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses informiert zu werden. Nach ihrem eigenen Vorbringen verließ sie sich bei ihrem Wegzug nach Lorsch schlicht darauf, dass sich der Kläger, mit dem sie in Scheidung lebt, "auch weiterhin um die Hausangelegenheiten kümmert". Was ohne jede ausdrückliche Verabredung die Erwartung rechtfertigte, über den Fortgang des Planfeststellungsverfahrens unterrichtet zu werden, legt sie nicht dar.
Auch der Kläger macht keine Umstände glaubhaft, die sich als Beleg dafür werten lassen, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hat, um von der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses Kenntnis zu erhalten. Als er sich im Januar 2004 nicht bloß vorübergehend in Budapest niederließ, musste er damit rechnen, dass das Verfahren, an dem er sich aktiv beteiligt hatte, in seiner Abwesenheit abgeschlossen werden würde. Dieser sich abzeichnenden Entwicklung hatte er vorsorglich Rechnung zu tragen. Die von ihm ergriffenen Maßnahmen waren indes zur Erreichung dieses Zwecks nicht ausreichend. Aus seinen Angaben ist zu ersehen, dass er es damit bewenden ließ, als Mitglied des BVBB weiterhin auf dem Laufenden gehalten zu werden. Es lag jedoch auf der Hand, dass Mitteilungen über Vereinsinterna nicht schon für sich genommen die Gewähr dafür boten, Informationen über den Zeitpunkt der Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses zu erhalten. In dieser Richtung gezielt tätig zu werden, erübrigte sich nicht allein dadurch, dass er die Kontakte zum BVBB nicht abreißen ließ.
Aus dem Urteil vom 7. September 2000 - BVerwG 4 A 22.00 - können die Kläger nichts für sich herleiten. In dieser Entscheidung hat der Senat unter dem von den Klägern angesprochenen Blickwinkel der "Ortsansässigkeit" zu den rechtlichen Anforderungen an die Auslegung der Planunterlagen Stellung genommen. Bei der Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses unterscheidet der Gesetzgeber in § 74 Abs. 5 VwVfGBbg indes, anders als bei den im Rahmen des Anhörungsverfahrens anwendbaren § 73 Abs. 5 Satz 3 VwVfGBbg und § 3 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG nicht zwischen "ortsansässigen" und "nicht ortsansässigen" Betroffenen. Die Zustellungsfiktion wirkt gegenüber allen, die es angeht. Die öffentliche Bekanntmachung trifft auf ein vorinformiertes Publikum (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1983 - BVerwG 4 C 40.81 u.a. - BVerwGE 67, 206 <211>). Der Gesetzgeber setzt voraus, dass auch nicht ortsansässige Betroffene zumutbare Anstrengungen unternehmen, um sich über diesen für die Wahrung ihrer Rechte wichtigen Verfahrensakt Gewissheit zu verschaffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO.