Beschluss vom 05.04.2016 -
BVerwG 1 WB 45.15ECLI:DE:BVerwG:2016:050416B1WB45.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.04.2016 - 1 WB 45.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:050416B1WB45.15.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 45.15

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 5. April 2016 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Der Rechtsstreit betraf einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 9 mZ bewerteten Dienstpostens ... bei der ... in M.

2 Am ...2015 billigte der Referatsgruppenleiter IV 3.5 im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) die Entscheidung des Referatsleiters IV 3.5.1.1 vom ... 2015, diesen Dienstposten zum ... 2015 mit dem Beigeladenen zu besetzen. Gegen diese Auswahlentscheidung beantragte der Antragsteller, nachdem seine Beschwerde vom Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Bescheid vom 29. September 2015 zurückgewiesen worden war, mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16. Oktober 2015 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2015 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

3 Der Beigeladene wurde durch Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement vom ... 2015 zum ... 2015 auf den strittigen Dienstposten versetzt; er hat dort den Dienst am ... 2015 angetreten.

4 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16. November 2015 beantragte der Antragsteller gegen die strittige Auswahlentscheidung vorläufigen Rechtsschutz. Durch Beschluss vom 11. März 2016 - 1 WDS-VR 9.15 - hat der Senat das Bundesministerium der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zu einer Entscheidung im vorliegenden Hauptsacheverfahren - 1 WB 45.15 - die Versetzung des Beigeladenen auf den strittigen Dienstposten vorläufig rückgängig zu machen. Zugleich hat der Senat dem Bundesministerium der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben dieses Dienstpostens zu betrauen.

5 Mit Bescheid vom 17. März 2015 (richtig: 2016) hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - seinen Beschwerdebescheid vom 29. September 2015 und die Auswahlentscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom ... 2015 aufgehoben. Es hat das Bundesamt für das Personalmanagement angewiesen, über die Besetzung des strittigen Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und bis dahin den Beigeladenen auch nicht kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Dienstpostens zu betrauen.

6 Die Versetzung des Beigeladenen auf den strittigen Dienstposten wurde am ... 2016 aufgehoben.

7 Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 4. April 2016 hat der Antragsteller daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,
die Kosten des Verfahrens einschließlich der vorgerichtlichen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen.

8 Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat mit Schriftsatz vom 18. März 2016 bereits vorab den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache für gegenstandslos erklärt.

9 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf den Beschluss des Senats vom 11. März 2016 im Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 9.15 Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - 1360/15 -, die Personalgrundakten des Antragstellers und des Beigeladenen sowie die Gerichtsakten im Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 9.15 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

10 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - Rn. 8 m.w.N.).

11 Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat mit Bescheid vom 17. März 2015 (richtig: 2016) die angefochtene Auswahlentscheidung und den sie bestätigenden Beschwerdebescheid aufgehoben und das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr angewiesen, über die Besetzung des strittigen Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Versetzung des Beigeladenen auf diesen Dienstposten wurde am 15. März 2016 aufgehoben. Damit ist dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers aus seinem Antrag vom 16. Oktober 2015 in vollem Umfang entsprochen worden. In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 6. November 2007 - 1 WB 27.07 - Rn. 9, vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - Rn. 9 und vom 27. Januar 2012 - 1 WB 45.11 - Rn. 10) in der Regel der Billigkeit, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Eine atypische Situation, die ein Abweichen von dieser Regel gebietet, liegt nicht vor.

12 Der Beigeladene trägt die ihm entstandenen Kosten selbst.