Beschluss vom 05.05.2004 -
BVerwG 6 B 23.04ECLI:DE:BVerwG:2004:050504B6B23.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 05.05.2004 - 6 B 23.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:050504B6B23.04.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 23.04
- VGH Baden-Württemberg - 17.09.2003 - AZ: VGH 2 S 2011/03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n ,
Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
beschlossen:
- Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 30. März 2004 wird zurückgewiesen.
- Der Antrag auf Nichterhebung der Kosten wird abgelehnt.
Die Kläger beanstanden zu Unrecht, dass der Senat die "außerordentliche Beschwerde" in drei selbstständigen Verfahren behandelt und entschieden hat. In seinem Schriftsatz vom 19. Februar 2004 haben die Kläger dargelegt: "Nachdem der VGH Baden-Württemberg laut Schreiben vom 27.1.04 - A1 die Bearbeitung der dort eingereichten ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittel verweigert und auf die Richtigstellung vom 4.2.04 - A2 nicht reagiert hat (die seit 24.4.03, zuletzt am 14.2.04, mehrmals beantragte einstweilige Verfügung wurde nicht erlassen), wird die außerordentliche Beschwerde vom 24.9.03 nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht." Gemessen an dieser Formulierung kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Kläger die bei dem Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 24. September 2003 erhobene "außerordentliche Beschwerde" zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht haben. Da sich die "außerordentliche Beschwerde" vom 24. September 2003 gegen drei eigenständige Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. September 2003 richtete, war es geboten, die "außerordentliche Beschwerde" in drei eigenständigen Verfahren zu behandeln und zu entscheiden.
Die übrigen Beanstandungen der Kläger sind ebenfalls unbegründet.
Der Antrag auf Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 8 Abs. 1 GKG hat keinen Erfolg, weil eine unrichtige Sachbehandlung nicht vorliegt.
Der Senat weist darauf hin, dass er über künftige Eingaben der Kläger, die keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte enthalten, nicht mehr befinden wird.