Beschluss vom 05.05.2006 -
BVerwG 5 B 28.06ECLI:DE:BVerwG:2006:050506B5B28.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.05.2006 - 5 B 28.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:050506B5B28.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 28.06

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 21.09.2005 - AZ: OVG 2 MB 42/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel, Dr. Franke
und Richter
beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 13. März 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Das auf § 54 Abs. 1 VwGO (in Verbindung mit § 42 ZPO) gestützte Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Der Kläger leitet die von ihm geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit der Richter Dr. Säcker, Schmidt und Prof. Dr. Berlit daraus her, dass deren Verfahrensweise „den Anschein der Willkür (erwecke)“, wobei richterliche Willkür „auch immer dann vor(liege), wenn die Rechtsanwendung des Gerichts wie hier ersichtlich unrichtig bzw. mit geltendem Recht und Gesetz nicht vereinbar ist“; den von ihm behaupteten Verfahrensverstoß sieht der Kläger darin, dass die von ihm abgelehnten Richter „im Beschlussverfahren 5 B 7.06 ... ‚Sachverhalte’ zugrunde gelegt (hätten), zu denen (sich) zu äußern (ihm) vorher keine Gelegenheit gegeben“ worden sei, dass jener Beschluss „nachweislich nicht mit Gründen versehen“ sei, weil „der entscheidungserhebliche Sachverhalt in den Gründen der Entscheidung (fehle)“, „auf einzelne selbständige Angriffsmittel überhaupt nicht eingegangen (werde)“ und „die Gründe wie hier sachlich inhaltslos (seien) und sich auf leere Redensarten (beschränkten)“ und „eine für den Prozessausgang wesentliche rechtliche Erwägung ... nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei der Entscheidung nicht erwogen worden (sei)“. Das Ablehnungsgesuch ist hiermit auf die Behauptung willkürlicher Rechtsanwendung, der Verletzung rechtlichen Gehörs und des Verstoßes gegen die Pflicht gestützt, die gerichtliche Entscheidung zu begründen. Diese Gründe, die sich größtenteils mit der vom Kläger - erneut und mit teilweise gleicher Begründung - erhobenen Anhörungsrüge nach § 152a VwGO wie auch bereits mit der in dem vorausgegangenen auf der Grundlage dieser Vorschrift durchgeführten Verfahren decken, sind jedoch jedenfalls im Rahmen der Prüfung, ob ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der die Partei von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch entscheiden, nicht nachvollziehbar.

2 Dasselbe gilt für die vom Kläger im Hinblick auf die gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 44 Abs. 3 ZPO eingeholten dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter. Art und Umfang dieser Äußerungen liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Abgelehnten. Der beschließende Senat sieht keinen Anlass, den ihm vorliegenden Äußerungen durch weitere Ermittlungen nachzugehen; er hält sie insbesondere auch angesichts der vom Kläger vorgetragenen, auf ein querulatorisches Ablehnungsgesuch hindeutenden Ablehnungsgründe für völlig ausreichend, um eine abschließende Meinungsbildung über das Ablehnungsgesuch zu ermöglichen.

3 Nach alledem enthält der Antrag des Klägers keine nachvollziehbaren und glaubhaft gemachten Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der genannten Richter zu rechtfertigen.

Beschluss vom 18.05.2006 -
BVerwG 5 B 28.06ECLI:DE:BVerwG:2006:180506B5B28.06.0

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    BVerwG, Beschluss vom 18.05.2006 - 5 B 28.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:180506B5B28.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 28.06

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 21.09.2005 - AZ: OVG 2 MB 42/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2006 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge, die § 152a VwGO eröffnet, wenn das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, ist unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule erhoben worden ist (§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 VwGO). Das Vertretungserfordernis ist dem Antragsteller durch den nunmehr mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss des Senats vom 10. Februar 2006, durch den eine Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2005 verworfen worden ist, bekannt.

2 Die Anhörungsrüge könnte im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg haben. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 10. Februar 2006 das Vorbringen des Antragstellers zu seiner Rüge nach § 152a VwGO zur Kenntnis genommen und erwogen sowie diesen Beschluss auch im Sinne des § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet. So hat der Senat, der zudem bereits diese Anhörungsrüge mit der selbständig tragenden Begründung verworfen hatte, dass der Antragsteller nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule (§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 VwGO) vertreten war, u.a. ausgeführt:
„Die Anhörungsrüge könnte im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg haben. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2005 das Vorbringen des Antragstellers zur Statthaftigkeit einer „außerordentlichen Beschwerde“ offenkundig zur Kenntnis genommen und erwogen; er ist unter Mitteilung der hierfür tragenden Gründe lediglich der von dem Antragsteller vertretenen Rechtsansicht nicht gefolgt. Soweit der Antragsteller im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. BVerfG <3. Kammer des Ersten Senats>, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 BvR 496/00 - NJW 2004, 3551; s. bereits Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 903/85 - BVerfGE 75, 302) geltend macht, die Auslegung und Anwendung das rechtliche Gehör beschränkender verfahrensrechtlicher Vorschriften durch die Fachgerichte sei einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht, so dass Art. 103 Abs. 1 GG nicht nur dann verletzt sei, wenn die Entscheidung einer bloßen Willkürkontrolle nicht standhalte, sondern auch dann, wenn die Rechtsanwendung offenkundig unrichtig sei, verhilft dies der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg; denn dies setzte voraus, was in der Sache gerade nicht zutrifft, dass nämlich die tragenden rechtlichen Erwägungen in dem Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2005 offenkundig unrichtig seien.“

3 Die nunmehr vorgetragenen Gründe verhalten sich nicht zur selbständig tragenden Begründung, dass die Anhörungsrüge schon wegen Verstoßes gegen den Vertretungszwang zu verwerfen war, und geben im Übrigen der Rechtsauffassung des Antragstellers Ausdruck, dass die von dem Senat vertretene Rechtsauffassung unzutreffend sei; dies genügt nicht den Anforderungen an eine Anhörungsrüge.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Beschluss vom 27.06.2006 -
BVerwG 5 B 59.06ECLI:DE:BVerwG:2006:270606B5B59.06.0

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    BVerwG, Beschluss vom 27.06.2006 - 5 B 59.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:270606B5B59.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 59.06

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 21.09.2005 - AZ: OVG 2 MB 42/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2006 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge, die § 152a VwGO eröffnet, wenn das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, ist unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule erhoben worden ist (§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 VwGO). Das Vertretungserfordernis ist dem Antragsteller zumindest durch den Beschluss des Senats vom 10. Februar 2006, der eine Anhörungsrüge des Antragstellers betrifft, bekannt.

2 Die Anhörungsrüge könnte im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg haben. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 5. Mai 2006 das Vorbringen des Antragstellers zu dem Ablehnungsgesuch ersichtlich zur Kenntnis genommen - der Antragsteller selbst gesteht dem Senat zu, er habe die „Ablehnungsgründe korrekt nachvollzogen bzw. inhaltlich korrekt zusammengefasst“ - und erwogen und diesen Beschluss auch begründet; dabei ist er auch auf das Vorbringen eingegangen, die eingeholten dienstlichen Äußerungen seien nicht ausreichend gewesen, dem er in der Sache indes nicht gefolgt ist. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet, wenn der Antragsteller diese Begründung nicht für ausreichend oder in der Sache überzeugend halten mag bzw. die rechtliche Bewertung des von dem Senat zur Kenntnis genommenen Vorbringens für unzutreffend hält.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.