Beschluss vom 05.05.2010 -
BVerwG 10 B 25.09ECLI:DE:BVerwG:2010:050510B10B25.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.05.2010 - 10 B 25.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:050510B10B25.09.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 25.09

  • Sächsisches OVG - 02.06.2009 - AZ: OVG A 3 B 600/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2009 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die allein auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die behauptete Abweichung des Berufungsgerichts vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - (BVerwGE 87, 52) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Divergenz setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Bezeichnung des nach Ansicht der Beschwerde maßgeblichen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatzes. Ebenso wenig wird ein abweichender Rechtssatz aus dem Berufungsurteil dargelegt. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht von der benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, in Anbetracht des großen zeitlichen Abstandes zwischen den Übergriffen, denen der Kläger nach seinen Angaben ausgesetzt gewesen sei, und der ungefähr sieben Jahre später erfolgten Ausreise aus der Türkei fehle es an dem für die Asylanerkennung notwendigen äußeren Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht (UA S. 12). Dies steht im Einklang mit den der in Rede stehenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegten rechtlichen Maßstäben (vgl. BVerwG a.a.O. S. 55 f.).

3 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.