Beschluss vom 05.05.2010 -
BVerwG 2 WNB 5.10ECLI:DE:BVerwG:2010:050510B2WNB5.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.05.2010 - 2 WNB 5.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:050510B2WNB5.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 WNB 5.10

  • Truppendienstgericht Süd 1. Kammer - 22.12.2009 - AZ: TDG S 1 BLb 4/08

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 5. Mai 2010 beschlossen:

  1. Der Antrag der früheren Soldatin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ... B. zur Wahrnehmung ihrer Interessen beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der früheren Soldatin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 22. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
  3. Die frühere Soldatin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1 1. Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte nicht gewährt werden. Dabei kann dahinstehen, ob im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, die nach Maßgabe des § 42 WDO auch für Beschwerden gegen einfache Disziplinarmaßnahmen gilt, die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe nach § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 166 VwGO und §§ 114 ff. ZPO entsprechende Anwendung finden (so schon Beschlüsse vom 19. April 1994 - BVerwG 1 WB 11.94 - m.w.N. und vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 58.97 -; vgl. auch Dau, WBO 5. Aufl. 2009, § 20 Rn. 4); denn jedenfalls hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

2 Der Senat musste über die Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht vorab entscheiden, weil die frühere Soldatin auch bei vorheriger Kenntnis der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe keine Kosten hätte sparen können.

3 2. Die statthafte, fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO) noch eine Abweichung von einer Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (§ 22a Abs. 2 Nr. 2 WBO) werden dargelegt. Die gerügten Verfahrensmängel (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO) liegen nicht vor oder sind nicht prozessordnungsgemäß dargelegt.

4 Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gefordert werden (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - BVerwG 1 WNB 1.09 - NZWehrr 2009, 258 <zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen> und vom 15. Juli 2009 - BVerwG 2 WNB 1.09 -).

5 a) Danach ist eine Rechtssache nur dann grundsätzlich bedeutsam i.S.d. § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO und des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn in dem angestrebten Beschwerde- bzw. Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 22b Abs. 2 Satz 2 WBO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), das heißt näher ausgeführt werden (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Beschwerde- bzw. Revisionsverfahrens zu erwarten ist (vgl. auch Beschluss vom 24. Januar 2008 - BVerwG 6 BN 2.07 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 85 Rn. 14). Eine solche klärungsbedürftige Rechtsfrage zeigt die Beschwerde nicht auf. Soweit sie ausführt, die angefochtene Entscheidung des Truppendienstgerichts beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung von Vorschriften (Nr. 1, 2, 6, 7 und 8 der Beschwerdebegründung), übersieht sie, dass mit der Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht erreicht werden kann.

6 b) Die Beschwerde kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als mit den übrigen Ausführungen in der Begründung Verfahrensmängel gerügt werden sollen.

7 aa) Ein Verstoß gegen § 106 Abs. 4 WDO (Nr. 3 der Beschwerdebegründung) kann schon deswegen nicht vorliegen, weil sich das Beschwerdeverfahren gegen einfache Disziplinarmaßnahmen gemäß § 42 Satz 1 WDO nach den Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung richtet, sodass § 106 Abs. 4 WDO keine Anwendung findet. Sollte mit den Ausführungen ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Truppendienstgerichts (§ 18 Abs. 2 Satz 1 WBO) gemeint sein, entspricht die Rüge nicht den Darlegungsanforderungen. Die prozessordnungsgemäße Darlegung einer Aufklärungsrüge setzt die Angabe voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Truppendienstgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 2 WNB 4.09 -, vom 28. April 2010 - BVerwG 2 WNB 4.10 - und <zur Rechtsprechung der Revisionssenate> - vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 <628>). Die Beschwerde macht aber nicht einmal Angaben zur Person des ihrer Meinung nach zu Unrecht nicht gehörten Zeugen. Dass sich der Zeuge aus den Akten ermitteln lässt, reicht dafür nicht aus.

8 bb) Entgegen der Ansicht der Beschwerde (Nr. 4 der Beschwerdebegründung) verstößt es nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, dass die frühere Soldatin vom Truppendienstgericht nicht als Partei angehört wurde und dass ihren Einlassungen kein Glaube geschenkt wurde, ohne dass sich das Gericht ein persönliches Bild von der früheren Soldatin gemacht hätte. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Nach § 42 Satz 1 WDO i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO entscheidet das Truppendienstgericht grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung. Es kann jedoch mündliche Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält. Ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, steht deswegen im Ermessen des Gerichts. Eine mündliche Verhandlung ist insbesondere dann nicht geboten, wenn das Gericht aufgrund der bei den Akten befindlichen Vernehmungen des Beschuldigten und der Zeugen zu der Überzeugung gelangt, der Sachverhalt sei hinreichend aufgeklärt. Dies gilt auch für die Frage, ob eine Aussage als glaubhaft angesehen wird. Der Gesetzgeber hat mit der Entscheidung, in den Beschwerdeverfahren gegen einfache Disziplinarmaßnahmen nicht das förmliche Gerichtsverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung und der Strafprozessordnung, sondern das formlosere Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung vorzusehen, dem deutlich geringeren Stellenwert derartiger Verfahren gegenüber gerichtlichen Disziplinarverfahren Rechnung getragen.

9 cc) Soweit die Beschwerde einen Aufklärungsmangel darin sieht, dass das Truppendienstgericht der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit der früheren Soldatin nicht nachgegangen sei (Nr. 5 der Beschwerdebegründung), lässt sie unberücksichtigt, dass ein entsprechender Antrag beim Truppendienstgericht nicht gestellt wurde und sich nach dem Akteninhalt dem Gericht auch nicht aufdrängen musste. Soweit sie sich überhaupt zur Sache eingelassen hat, hat die frühere Soldatin weder bei ihren beiden Vernehmungen am 10. September 2008 noch am 11. September 2008 auf Umstände hingewiesen, aus denen sich eine verminderte Schuldfähigkeit ergeben könnte. Auch die Ausführungen im Schreiben der Verteidiger vom 8. April 2009, wonach die Verwendung des Mobiltelefons in einem Auslandseinsatz erfolgt sei und die frühere Soldatin im Rahmen dieses Auslandseinsatzes „in einer für sie doch Extremsituation“ gestanden habe, waren nicht in diesem Sinne zu verstehen, zumal der Verteidiger weiter ausgeführt hat, „in Anbetracht dieser Situation des Einsatzes als Soldatin im Ausland wäre es geboten gewesen, im Rahmen weiterer erzieherischer Maßnahmen oder einer psychologischen Betreuung diese Tat zu ahnden bzw. aufzuarbeiten.“ Von verminderter Schuldfähigkeit war auch insoweit nicht die Rede. Unter diesen Umständen bestand für die Kammer des Truppendienstgerichts kein weiterer Aufklärungsbedarf.

10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.