Beschluss vom 05.05.2011 -
BVerwG 2 A 1.10ECLI:DE:BVerwG:2011:050511B2A1.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.05.2011 - 2 A 1.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:050511B2A1.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 A 1.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
  4. Verfahren auf 75,57 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie den letztendlich von der Klägerin geforderten Betrag von 107,96 € als beihilfefähig anerkannt, den Beihilfebetrag in Höhe von 75,57 € festgesetzt und gezahlt hat und damit dem Klagebegehren in vollem Umfang nachgekommen ist.

2 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.