Beschluss vom 05.05.2011 -
BVerwG 7 PKH 11.11ECLI:DE:BVerwG:2011:050511B7PKH11.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.05.2011 - 7 PKH 11.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:050511B7PKH11.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 11.11

  • Bayerischer VGH München - 08.04.2011 - AZ: VGH 5 C 11.786

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. April 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil ein beabsichtigtes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. April 2011 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Das vom Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil diese Entscheidung von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).