Beschluss vom 05.07.2005 -
BVerwG 5 B 43.05ECLI:DE:BVerwG:2005:050705B5B43.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.07.2005 - 5 B 43.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:050705B5B43.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 43.05

  • OVG Berlin-Brandenburg - 01.03.2005 - AZ: OVG 6 N 26.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. März 2005 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. März 2005, Az. OVG 6 N 26.04 , nicht, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Form der Beordnung eines Rechtsanwalts für einen Antrag aus Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Februar 2004 abgelehnt wurde; hierauf ist der Beschwerdeführer durch Vorsitzendenschreiben vom 26. Mai 2005 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.