Beschluss vom 05.07.2011 -
BVerwG 1 B 16.11ECLI:DE:BVerwG:2011:050711B1B16.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.07.2011 - 1 B 16.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:050711B1B16.11.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 16.11

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 07.04.2011 - AZ: OVG 4 LB 13/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2011
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. April 2011 werden verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützten Beschwerden haben keinen Erfolg. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Beschwerden sehen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf für die Frage, „ob eine freiwillige Ausreise möglich im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG sein kann, wenn die für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Behörde ausdrücklich erklärt, eine freiwillige Ausreise komme nicht in Betracht“ (Beschwerdebegründung S. 2). Sie legen jedoch nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar, dass die aufgeworfene Frage der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Vielmehr ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass es für die nach § 25 Abs. 5 AufenthG bedeutsame Frage, ob eine freiwillige Ausreise möglich ist, auf die Überzeugungsbildung des Tatsachengerichts ankommt (vgl. Urteile vom 19. April 2011 - BVerwG 1 C 3.10 - juris Rn. 17 ff. und vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 Rn. 15 ff.) und nicht auf die Auffassung einer bestimmten Behörde.

3 Das Berufungsgericht hat sich - ohne dass dies mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen worden ist - die Überzeugung gebildet, dass die Ausreise der Kläger nicht auf absehbare Zeit unmöglich ist (UA S. 9). Es hat dies damit begründet, dass die wahre Identität der Kläger zu 1 und 2, die hierüber zunächst getäuscht hätten, mittlerweile geklärt sei. Damit stehe auch fest, dass sie - wie auch ihre Kinder, die Kläger zu 3 und 4 - armenische Staatsangehörige seien. Es sei daher auch davon auszugehen, dass die Kläger gültige Ausweispapiere erhalten würden, die ihnen die freiwillige und zumutbare Ausreise nach Armenien ermöglichten (UA S. 13). In dem angegriffenen Urteil geht das Gericht auch auf den Satz aus dem Schreiben des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein vom 17. August 2010 ein, auf den die Beschwerdeführer sich berufen. Darin erklärt das Amt, das landesweit die Beschaffung von Einreisedokumenten und die organisatorische Vorbereitung der Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer koordiniert (vgl. VG-Urteil S. 8), dass aufgrund der von armenischer Seite erlangten Rücknahmezusage nur noch eine Abschiebung, aber keine freiwillige Ausreise in Betracht komme. Das Berufungsgericht würdigt die Erklärung des Landesamts dahin, dass sich diese Aussage nur auf das Verfahren der zwangsweisen Rückführung nach Armenien bezieht (UA S. 11 f.). Für ein Verständnis des Inhalts, dass der Satz auch für eine freiwillige Ausreise der Kläger gelte, fehle es an jeglicher Grundlage. Diese sei nunmehr aufgrund der geklärten Identität der Kläger zu 1 und 2 einschließlich der Tatsache ihrer armenischen Staatsangehörigkeit möglich. Die Behandlung der Erkrankung des Klägers zu 3 vor dessen Ausreise werde nur für das Verfahren der zwangsweisen Rückführung verlangt (UA S. 11). Es begegnet keinem rechtlichen Zweifel, dass für die Frage, ob eine freiwillige Ausreise der vier Kläger möglich ist, diese Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts maßgeblich ist und nicht die - zudem durch eine neue tatsächliche Entwicklung in Gestalt der Identitätsklärung der Klägerin zu 2 überholte - Äußerung einer am Verfahren der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung beteiligten Behörde.

4 Auch dem sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführer lässt sich ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Soweit sie geltend machen, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine freiwillige Ausreise nach Armenien für möglich gehalten, wenden sie sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Einzelfall, ohne damit einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufzuzeigen. Denn etwaige Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind - abgesehen von Fällen einer willkürlichen oder grob fehlerhaften Überzeugungsbildung (vgl. etwa Urteil vom 2. Dezember 2009 - BVerwG 5 C 24.08  - Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 5) - dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen. Sie können daher grundsätzlich - und so auch hier - einen Verfahrensmangel nicht begründen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für die vier Beschwerden ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG.