Beschluss vom 05.08.2002 -
BVerwG 4 A 9.02ECLI:DE:BVerwG:2002:050802B4A9.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.08.2002 - 4 A 9.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:050802B4A9.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 9.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
G a t z als Berichterstatter gemäß § 87 a VwGO
beschlossen:

  1. Die Verfahren werden eingestellt.
  2. Der Beklagte und Antragsgegner trägt die Kosten der Verfahren.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsverfahren auf 2 000 € und für das Klageverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Anordnungs- und Klageverfahren sind in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten insoweit übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben. Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist nur noch nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, dem Antragsgegner und Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen; denn er wäre sowohl im Anordnungs- als auch im Klageverfahren voraussichtlich unterlegen, wenn der Senat hätte streitig entscheiden müssen.
Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 20. März 2002 in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig war. Der Zugriff auf einen Teil des Wohngrundstücks des Antragstellers und Klägers für die Erweiterung der Staatsstraße 2197 um eine zusätzliche Fahrspur auf jeder Fahrbahnseite dürfte mit dem Gebot einer gerechten Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nicht vereinbar gewesen sein. Wie der Antragsteller und Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, steht auf der gegenüberliegenden Seite der Staatsstraße für deren Verbreiterung Wiesen- und Ackergelände zur Verfügung. Da dieses im Vergleich zu dem Wohngrundstück des Antragstellers und Klägers weniger schutzwürdig ist, ermöglicht seine Inanspruchnahme eine schonendere Trassenführung. Die Autobahndirektion Nordbayern als Vorhabenträger hat dies ebenfalls erkannt und ihre Planung so geändert, dass das Grundeigentum des Antragstellers und Klägers unberührt bleibt.
Die Präklusionswirkung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG, die sich auch auf das gerichtliche Verfahren erstreckt (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1996 - BVerwG 4 A 38.95 /4 VR 19.95 - Buchholz 407.4 § 17 Nr. 109), hätte dem Antragsteller und Kläger voraussichtlich nicht entgegengehalten werden können. Zweifelhaft ist bereits, ob die Bekanntmachung über die Auslegung der Planungsunterlagen "für den Bau der Bundesautobahn A 73 'Suhl-Lichtenfels' im Abschnitt 'Ebersdorf b. Coburg (B 303) bis Lichtenfels (B 173)' von Bau-km 57+200 bis Bau-km 70+660" geeignet war, die in ihr liegende und gewollte Anstoßfunktion auch für den Antragsteller und Kläger auszulösen; denn nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen dient der Ausbau der Staatsstraße nicht dem Zubringerverkehr zur Autobahn, sondern der flüssigen Gestaltung des Verkehrs im Einmündungsbereich der Gemeindeverbindungsstraße Reundorf-Grundfeld, die ihrerseits als Folge des Autobahnbaus verlegt wird. Jedenfalls aber lag die Inanspruchnahme eines Teils seines Grundeigentums statt des gegenüberliegenden Wiesen- und Ackergeländes so fern, dass er damit nicht rechnen musste und daher keinen Anlass hatte, sich bereits im Einwendungsverfahren um seine Belange zu kümmern.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Klageverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Betrag entspricht der mutmaßlichen Wertminderung des Wohngrundstücks des Klägers. Im Anordnungsverfahren beträgt der auf der Grundlage des § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 3 GKG zu bestimmende Streitwert die Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache (vgl. I. Nr. 7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit <NVwZ 1996, 563>).