Beschluss vom 05.08.2003 -
BVerwG 1 B 478.02ECLI:DE:BVerwG:2003:050803B1B478.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.08.2003 - 1 B 478.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:050803B1B478.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 478.02

  • Bayerischer VGH München - 18.09.2002 - AZ: VGH 25 B 02.30096

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. September 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt vo-raus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, "ob in Togo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jemand mit politischer Verfolgung rechnen muss, der an der Demonstration am 25. Oktober 2000 in Hannover teilgenommen hat - insbesondere wenn er selbst Gegenstände auf den Konvoi Eyademas geworfen hat - und darüber hinaus exilpolitisch tätig ist", betrifft in erster Linie die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der Verhältnisse in Togo. Die Beschwerde wendet sich insoweit in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Beschwerde macht weiter geltend, die Revision sei gemäß § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da dem Kläger nicht das gebotene rechtliche Gehör gewährt worden sei. Soweit die Beschwerde eine Gehörsverletzung darin sieht, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen habe, er habe auf den Konvoi Eyademas Gegenstände geworfen, trifft dies nicht zu. Das Berufungsgericht hat nämlich den Vortrag des Klägers, er habe Eier auf das Fahrzeug Eyademas geworfen (vgl. Niederschrift über die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 24. Oktober 2001, S. 5), berücksichtigt und ausdrücklich gewürdigt (UA S. 7, 9).
Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe nicht den Vortrag zu Verfolgungsmaßnahmen gegen Herrn A. berücksichtigt, "der wegen vermuteter Teilnahme an der besagten Demonstration inhaftiert" worden sei, ist ein Gehörsverstoß nicht schlüssig dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung entscheidungserheblichen Tatsachenstoffs verletzt hat, kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Einzelfall festgestellt werden (vgl. etwa BVerfGE 96, 205, 216 f.). Das Vorliegen derartiger besonderer Umstände macht die Beschwerde nicht ersichtlich. Namentlich setzt sie sich nicht im Einzelnen mit den Angaben des Herrn A. zu seiner Festnahme auseinander. Dieser befand sich nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Demonstration in Togo und wurde dort für etwa drei Stunden von Polizisten festgehalten, die "auch von Aktionen in Hannover gesprochen" haben sollen (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 18. Oktober 2001 im erstinstanzlichen Verfahren). Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern sich das Berufungsgericht mit diesen und den weiteren Angaben des Herrn A. ausdrücklich hätte auseinander setzen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.