Beschluss vom 05.08.2008 -
BVerwG 8 B 30.08ECLI:DE:BVerwG:2008:050808B8B30.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.08.2008 - 8 B 30.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:050808B8B30.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 30.08

  • VG Magdeburg - 11.12.2007 - AZ: VG 5 A 270/07 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 11. Dezember 2007 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 269 446,80 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs.2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

2 1. Die grundsätzliche Bedeutung erfordert, dass die Entscheidung über die Klage von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt. Daran fehlt es vorliegend. Die Frage, die der Kläger aufwirft,
„ist in dem Vortrag, das Verwaltungsgericht wie auch das Bundesverwaltungsgericht muss von offensichtlich unvollständigen Grundbuchakten bei der Entscheidungsfindung ausgegangen sein, ein neuer mit Urkunden nach § 580 Nr. 1 b ZPO zulässiger Restitutionsantrag zu sehen?“
zielt auf die Klärung einer Tatsachenfrage ab. Der Kläger behauptet, auf Bl. 27 und 30 der Grundbuchakten befände sich ein Testament, das offensichtlich weder dem Verwaltungsgericht noch dem erkennenden Senat im Ausgangsverfahren vorgelegen hatte. Wenn dem so ist, dann ist ohne Weiteres klar, dass es sich bei diesem Testament um eine „andere Urkunde“ im Sinne von § 580 Nr. 7b ZPO handeln würde. Ob dem aber so ist, ist eine Frage des Sachverhalts, und die ist einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich.

3 Zu der - im Übrigen nur hilfsweise und daher eigentlich unbeachtlichen - Frage,
„wären die DDR-Behörden verpflichtet gewesen, das Grundbuch zu berichtigen, wenn sich auf Grund eines Testaments in den Grundbuchakten ergibt, dass die verfügende Anerbin Maria H. zur Verfügung nicht berechtigt war?“
wird auf den vorangegangenen Beschluss vom 1. Dezember 2006 - BVerwG 8 B 72.06 - verwiesen. Danach erfolgte die Ausstellung des Erbscheins nach dem Tode der eingesetzten Anerbin (1987) erst am 12. März 2002. Vorher sei eine Grundbuchberichtigung nicht angezeigt gewesen.

4 Im Übrigen ist die Fragestellung nicht von allgemeiner Bedeutung, ihre Tragweite reicht nicht über den Streitfall hinaus.

5 3. Die mit Schriftsatz vom 30. April 2008 nachgeschobene Rechtsfrage,
„kann ein zusammenhängender landwirtschaftlicher Betrieb, welcher nur als zusammenhängende Grundstücksfläche bestehend aus Wohnhaus, Ställen und Ackerflächen ein wirtschaftlich sinnvoll nutzbares Gebilde ergibt, hinsichtlich der Fragen der Rückübertragung der Gestalt aufgespalten werden, dass bebaute und unbebaute Flächen getrennt und damit abweichend voneinander zu beurteilen sind?“
kann bereits deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs.3 Satz 1 VwGO) gestellt worden ist.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 GKG.