Beschluss vom 21.06.2011 -
BVerwG 5 PKH 3.11ECLI:DE:BVerwG:2011:210611B5PKH3.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.06.2011 - 5 PKH 3.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:210611B5PKH3.11.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 3.11

  • VG Gera - 28.09.2010 - AZ: VG 3 K 38/08 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 28. September 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann keine Prozesskostenhilfe gewährt und kein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil die eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

2 Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist voraussichtlich zu verwerfen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt ist. Dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO wird nicht durch die bloße Erklärung genügt, dem Fall komme grundsätzliche Bedeutung zu. Vielmehr muss näher erläutert werden, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61  - BVerwGE 12, 90 <91>).

3 An einer solchen näheren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung fehlt es. Sie ist nicht innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt. Für eine grundsätzliche Bedeutung des Falles ist auch aus dem gesamten Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich.

Beschluss vom 05.08.2011 -
BVerwG 5 B 16.11ECLI:DE:BVerwG:2011:050811B5B16.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.08.2011 - 5 B 16.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:050811B5B16.11.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 16.11

  • VG Gera - 28.09.2010 - AZ: VG 3 K 38/08 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 28. September 2010 wird verworfen.
  2. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2011, durch den der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist mangels ausreichender Darlegung eines Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen. Dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO wird - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21. Juni 2011 ausgeführt hat - nicht durch die bloße Erklärung genügt, dem Fall komme grundsätzliche Bedeutung zu (stRspr, vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61  - BVerwGE 12, 90 <91>). Die innerhalb der Begründungsfrist eingegangene Beschwerdeschrift enthält jedoch keine nähere Erläuterung der grundsätzlichen Bedeutung.

2 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

3 2. Aus diesem Grunde konnte dem Kläger - wie bereits im Beschluss vom 21. Juni 2011 ausgeführt - auch keine Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gewährt werden. Die umfangreichen materiellrechtlichen Ausführungen in der gegen den Prozesskostenhilfebeschluss erhobenen Gegenvorstellung vermögen nichts daran zu ändern, dass das Rechtsmittel bereits auf Grund des aufgezeigten formellrechtlichen Mangels der Beschwerdeschrift keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Daher kann auch die am 28. Juli 2011 erhobene Gegenvorstellung keinen Erfolg haben, ohne dass deren prozessuale Zulässigkeit einer weiteren Überprüfung bedarf (vgl. dazu Beschluss vom 3. Mai 2011 - BVerwG 6 KSt 1.11  - juris Rn. 3).

4 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. Bei der Ermittlung des Streitwertes wird davon ausgegangen, dass dem Kläger im Falle eines Erfolgs des Rechtsmittels ein Anteil von etwa 30 Prozent an der geltend gemachten Forderung von 150 000 € zustünde. Soweit der Kläger in der Gegenvorstellung ausführt, dass die zu entschädigenden Ansprüche aus seiner Sicht noch wesentlich höher wären, ändert dies nichts daran, dass der Kläger in der Vorinstanz nur Ansprüche der Erbengemeinschaft in der angegebenen Höhe eingeklagt hat.