Beschluss vom 05.09.2003 -
BVerwG 1 B 208.03ECLI:DE:BVerwG:2003:050903B1B208.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.09.2003 - 1 B 208.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:050903B1B208.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 208.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 27.05.2003 - AZ: OVG 4 A 780/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf Verfahrensfehler durch Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 und § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Mit den Fragen dazu, "inwieweit § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf die Situation des Klägers bei einer Rückkehr nach RD Kongo angewendet werden kann" (Beschwerdebegründung S. 1) und dass es zur Versorgungslage und zur Gefährdung durch Krankheiten andere Auskünfte gebe als die vom Oberverwaltungsgericht zur Begründung seiner negativen Gefährdungsprognose herangezogenen (Beschwerdebegründung S. 2), sowie mit den weiteren Ausführungen zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo wird eine klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts nicht aufgezeigt. Das hat der Senat zu einer entsprechenden Grundsatzrüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers durch Beschluss vom 30. Januar 2003 - BVerwG 1 B 452.02 - ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Soweit mit der Beschwerde im vorliegenden Verfahren weiter geltend gemacht wird, das Oberverwaltungsgericht hätte erneut Berichte zu einer Gefährdung von Rückkehrern in die Demokratische Republik Kongo wegen exilpolitischer Aktivitäten einholen müssen (Beschwerdebegründung S. 6), befasst sich die Beschwerde schon nicht mit den Ausführungen im angegriffenen Beschluss (BA S. 8), dass es hierauf nicht ankomme.
Auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerdebegründung S. 6) ist nicht schlüssig dargelegt. Es trifft schon nicht zu, dass das Oberverwaltungsgericht auf den Vortrag einer behandlungsbedürftigen Erkrankung im Schriftsatz vom 20. August 2002 "nicht eingegangen" ist (Beschwerdebegründung S. 6/7; vgl. BA S. 7 Mitte).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.