Beschluss vom 05.09.2008 -
BVerwG 2 B 59.08ECLI:DE:BVerwG:2008:050908B2B59.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.09.2008 - 2 B 59.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:050908B2B59.08.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 59.08

  • OVG Berlin-Brandenburg - 30.07.2008 - AZ: OVG 80 W 1.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper, Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Juli 2008 wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der hier anwendbaren Kostenregelung nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.