Beschluss vom 05.10.2004 -
BVerwG 4 B 70.04ECLI:DE:BVerwG:2004:051004B4B70.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.10.2004 - 4 B 70.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:051004B4B70.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 70.04

  • OVG Rheinland-Pfalz - 03.08.2004 - AZ: OVG 1 A 11348/04.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. August 2004 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

1. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. August 2004 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung durch Beschwerde gegen vorbenannten Beschluss.
Das von dem Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz beabsichtigte Rechtsmittel ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2. Der erhobene Einspruch, den der Senat als Beschwerde wertet, ist unzulässig, weil dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen wurde. Danach hätte die Beschwerde von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt werden müssen. Wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, hätte sie aber auch dann keinen Erfolg haben können, wenn sie von einem Rechtsanwalt oder Rechtsgelehrten erhoben worden wäre.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG n.F. abgesehen.