Beschluss vom 05.10.2005 -
BVerwG 3 B 139.05ECLI:DE:BVerwG:2005:051005B3B139.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.10.2005 - 3 B 139.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:051005B3B139.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 139.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 09.09.2005 - AZ: 4 E 937/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k , L i e b l e r
und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die (Rechts-)Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.