Beschluss vom 05.10.2005 -
BVerwG 3 B 71.05ECLI:DE:BVerwG:2005:051005B3B71.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.10.2005 - 3 B 71.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:051005B3B71.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 71.05

  • Niedersächsisches OVG - 22.02.2005 - AZ: OVG 10 LC 9/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 689,50 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2 Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil 14 der 17 Tiere, für die die Klägerin im Jahr 2000 eine Mutterkuhprämie beantragt hatte, bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 21. November 2000 nicht als prämienfähig festgestellt worden seien; denn sie seien nicht in die elektronische Datenbank aufgenommen gewesen. Unerheblich sei, dass die Klägerin die Tiere am 16. November 2000 bei der zuständigen Stelle zur Aufnahme angezeigt habe. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wirft die Klägerin die Rechtsfrage auf, ob dieser Auffassung zu folgen sei. Die Frage rechtfertigt indes nicht die Zulassung der Revision. Sie ist zweifelsfrei zu bejahen, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.

3 Gemäß Art. 10d Unterabsatz 1 Buchstabe b VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2801/1999 gilt ein Rind zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle als festgestellt, wenn es gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 in die elektronische Datenbank aufgenommen wurde und gemäß Art. 7 derselben Verordnung ordnungsgemäß im Register des Betriebsinhabers geführt ist. Bereits der Wortlaut der Vorschrift zeigt, dass es auf die Aufnahme des Tieres in die elektronische Datenbank des Mitgliedstaates ankommt. Die bloße Anzeige genügt nicht. Die Anzeigepflicht ergibt sich nicht aus Art. 5, sondern aus Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 820/97. Auf diese Vorschrift verweist Art. 10d Unterabsatz 1 Buchstabe b VO (EWG) Nr. 3887/92 jedoch nur wegen der Führung des Registers, nicht (auch) wegen der Anzeige von Bestand und Bestandsveränderungen bei den für die Führung der elektronischen Datenbank zuständigen Behörden.

4 Das EG-Recht konnte auch davon ausgehen, dass pflichtgemäß angezeigte Tiere rechtzeitig bis zur Vor-Ort-Kontrolle in der elektronischen Datenbank registriert sind. Dem Tierhalter oblag es, seinen Ausgangsbestand vom 26. September 1999 spätestens am 1. Oktober 1999 anzuzeigen (§ 24f VVVO), und obliegt es, Bestandsveränderungen jeweils binnen sieben Tagen anzuzeigen (§ 24g VVVO). Da sich der Prämienantrag regelmäßig auf Tiere bezieht, die im Zeitpunkt der Antragstellung zum Betrieb gehören, müssen sie schon bei Antragstellung - äußerstenfalls sieben Tage später - bei der für die Führung der elektronischen Datenbank zuständigen Behörde angezeigt worden sein. Die Vor-Ort-Kontrolle aber erfolgt erst deutlich - im vorliegenden Fall erst sechs Monate - später.

5 Keiner Entscheidung bedarf, ob eine Prämienkürzung auch dann erfolgen kann, wenn ein rechtzeitig angezeigtes Tier bis zur Vor-Ort-Kontrolle ausnahmsweise noch nicht in der zentralen elektronischen Datenbank erfasst wurde, oder ob eine Prämienkürzung mit Rücksicht darauf nicht erfolgen darf, dass dieser Umstand für den Antragsteller auf höherer Gewalt beruht. So liegt der Fall hier nicht. Die Klägerin war verpflichtet, ihren Bestand spätestens am 1. Oktober 1999 anzuzeigen. Dem ist sie nicht nachgekommen. Dass die erst am 16. November 2000 angezeigten Tiere bis zu der vier Tage später erfolgten Vor-Ort-Kontrolle noch nicht in der zentralen elektronischen Datenbank erfasst waren, stellt daher für sie keine höhere Gewalt dar.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 GKG.