Beschluss vom 05.10.2010 -
BVerwG 2 PKH 3.10ECLI:DE:BVerwG:2010:051010B2PKH3.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.10.2010 - 2 PKH 3.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:051010B2PKH3.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 PKH 3.10

  • OVG Berlin-Brandenburg - 08.09.2010 - AZ: OVG 4 B 27.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Maidowski
beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Septem-ber 2010 wird abgelehnt.

Gründe

1 Das Oberverwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 8. September 2010 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Juni 2010 abgelehnt. Sein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine hiergegen gerichtete Beschwerde ist mangels Erfolgsaussicht abzulehnen, weil diese Beschwerde unzulässig wäre (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene, im Prozesskostenhilfeverfahren ergangene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht. Darauf wurde der Kläger bereits in den Gründen dieses Beschlusses hingewiesen.

2 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Gemäß § 166 VwGO, § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO werden dem Beschwerdegegner außergerichtliche Kosten nicht erstattet.