Beschluss vom 05.10.2015 -
BVerwG 3 B 14.15ECLI:DE:BVerwG:2015:051015B3B14.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.10.2015 - 3 B 14.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:051015B3B14.15.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 14.15

  • VG Potsdam - 09.02.2010 - AZ: VG 3 K 2940/05
  • OVG Berlin-Brandenburg - 14.11.2014 - AZ: OVG 3 B 14.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. November 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 46 815,45 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rückforderung von Zuwendungen, die ihr als Agrarumweltmaßnahme auf der Grundlage einer Richtlinie des Landes Brandenburg (KULAP 2000) zur Förderung des ökologischen Landbaus gewährt worden sind. Gemäß Art. 23 VO (EG) Nr. 1257/1999 setzte die Zuwendung voraus, dass der Landwirt sich verpflichtet, die Agrarumweltmaßnahme mindestens fünf Jahre durchzuführen, erforderlichenfalls - im Interesse der Umweltwirkung - länger. Entsprechend sah die Förderrichtlinie allgemein einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren vor. In den Zuwendungsbescheiden wurde die Bindung der Bewirtschaftung im ökologischen Landbau auf fünf Jahre festgelegt. Der angefochtene Rückforderungsbescheid stützt sich darauf, dass die Klägerin einen Teil der geförderten Flächen vor Ablauf der Frist nicht mehr bewirtschaftet habe. Die dagegen gerichtete Klage hat das Oberverwaltungsgericht abgewiesen.

2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.

4 Mit der Frage,
"Stellt die Nichteinhaltung einer im Zuwendungsbescheid erfolgten Festlegung eines Bindungszeitraums für eine ökologische Bewirtschaftung von 5 Jahren eine Zweckverfehlung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG dar?",
fasst die Klägerin lediglich die hier konkret streitentscheidende Frage zusammen. Das Oberverwaltungsgericht hat sie bejaht und eine Zweckverfehlung angenommen. Es hat unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorgaben des Unionsrechts (Art. 22 ff. VO <EG> Nr. 1257/1999), der Förderrichtlinie des Landes und den von der Klägerin eingegangenen Verpflichtungen den maßgeblichen Inhalt der Zuwendungsbescheide gewürdigt und sodann auf dieser Grundlage die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 3. Alt. VwVfGBbg a.F. als gegeben erachtet (UA S. 11 - 13). Mit diesen voneinander zu trennenden Schritten der Rechtsfindung, der Feststellung des realen Beurteilungsgegenstandes und des normativen Beurteilungsmaßstabs, setzt sich die Klägerin nicht weiter auseinander. Entsprechend arbeitet sie eine klärungsbedürftige abstrakte Frage zur Auslegung von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfGBbg a.F., an dessen Stelle zwischenzeitlich gleichlautend § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG getreten ist, nicht heraus. Vielmehr beziehen sich ihre Ausführungen auf den Inhalt der Zuwendungsbescheide und der Förderrichtlinie, mithin nicht auf revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

5 Die weitere Frage,
"Kann die Nichteinhaltung der Bedingung zur ökologischen Bewirtschaftung die Wirksamkeit eines Widerrufs eines bewilligten flächenbezogenen Zuschusses wegen Zweckverfehlung begründen, wenn nicht der Zuwendungsempfänger, stattdessen aber andere Personen die Bedingung der ökologischen Bewirtschaftung bis zum Erreichen des 5-Jahres-Zeitraumes fortgeführt haben?"
und deren Varianten,
„ob eine persönliche Erfüllungsverpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Vermeidung einer Rückforderung gewährter Zuschüsse wegen Zweckverfehlung Voraussetzung ist“ und
„ob die bloße formale Verpflichtungsübernahmeerklärung allein die Annahme der Zweckverfehlung wegen Nichteinhaltung des festgelegten Mindestbewirtschaftungszeitraums ausschließt oder ob nicht vielmehr die Feststellung tatsächlicher Fortführung der ökologischen Bewirtschaftung der geförderten Flächen den Vorwurf der Zweckverfehlung unbegründet werden lässt“,
betreffen ebenfalls die mit den Zuwendungsbescheiden verbundene Zweckbestimmung. Auch hier setzt sich die Klägerin in der Art einer Berufungsbegründung lediglich mit den Bescheiden, der Verpflichtungserklärung und der mit diesen auf der Grundlage der Förderrichtlinie getroffenen Zweckbestimmung auseinander ohne eine Rechtsfrage revisiblen Rechts aufzuwerfen.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.