Beschluss vom 05.11.2002 -
BVerwG 8 B 45.02ECLI:DE:BVerwG:2002:051102B8B45.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.11.2002 - 8 B 45.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:051102B8B45.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 45.02

  • VG Gera - 24.01.2002 - AZ: VG 5 K 988/97 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und S a i l e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 265 835,99 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.
1. Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheidet aus, da keine die Revision eröffnende Divergenz vorliegt. Sie ist nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift eine andere Auffassung vertreten hat als das Bundesverwaltungsgericht. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts keine Formulierung zu entnehmen, die der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in den von der Beschwerde genannten Entscheidungen widerspricht. Soweit die Beschwerde auf S. 7 der Beschwerdeschrift drei verschiedene Entscheidungen des 7. Senats angibt, gegen die verstoßen sein soll, so genügt deren bloße Angabe schon nicht dem Begründungserfordernis, da der notwendige abstrakte Rechtssatzwiderspruch in der Weise herauszuarbeiten ist, dass er über die bloße unrichtige Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinauszugehen hat. Das Gleiche gilt für die zitierte Entscheidung vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 10.00 -. Eine Divergenz zu dem Beschluss vom 9. Oktober 2000 - BVerwG 7 B 84.00 - scheidet schon deshalb aus, weil das Verwaltungsgericht eine "manipulativ erwirkte Wohnraumzuweisung" nicht angenommen hat und demzufolge von dem Erfordernis eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen einer solchen Wohnraumzuweisung und dem nachfolgenden Eigentumserwerb nicht abgewichen sein kann.
2. Auch die Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bleibt ohne Erfolg.
a) Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und damit gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, so kann die Beschwerde damit nicht durchdringen. Zwar hat die Beschwerde in der mündlichen Verhandlung drei Beweisanträge gestellt. Das Verwaltungsgericht hat jedoch in seinem Urteil mit nachvollziehbaren Gründen dargelegt, weshalb es den Beweisangeboten keine Bedeutung beigemessen hat. Nach seiner im Übrigen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang stehenden Rechtsauffassung musste das Verwaltungsgericht diesen Beweisanträgen nicht nachgehen. In ihrem rechtlichen Ansatz verkennt die Beschwerde schon, dass das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 4 Abs. 2 und 3 VermG nur dann, wenn es zum Ergebnis gelangt, dass die redlichkeitsbegründenden Tatsachen nicht erwiesen sind, zu prüfen hat, ob die nach dem Gesetz bestehende Grundannahme der Redlichkeit des Erwerbs erschüttert worden ist. Das ist aber nur der Fall, wenn greifbare Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit bestehen, wofür die nur entfernt liegende Möglichkeit einer Unredlichkeit nicht ausreicht. Vielmehr müssen tatsächliche Umstände vorliegen, die Anlass zu Zweifeln an der Redlichkeit der Erwerber geben (Urteil vom 30. November 2000 - BVerwG 7 C 94.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 8; Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 10.00 - BVerwGE 114, 75 <78 f.> = Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 14). Die danach notwendigen vernünftigen, durch Tatsachen belegbaren, ernstzunehmenden Zweifel an der Redlichkeit hat die Beschwerde weder durch ihren Sachvortrag vor dem Verwaltungsgericht noch durch ihre in der mündlichen Verhandlung dortselbst gestellten Beweisanträge aufzeigen können.
Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag auf Beiziehung der Akten der Stadt Jena, um einen Stadtratsbeschluss über die Erteilung der Umwidmung von Wohnraum in Gewerberaum bezüglich des Erdgeschosses des streitbefangenen Grundstücks zu beweisen, brauchte das Verwaltungsgericht keine Bedeutung beizumessen. Zu Recht hat es nämlich darauf abgestellt, dass es für die Beurteilung der Redlichkeit allein auf den Zeitpunkt des Eigentumsverlustes selbst, also den Kaufvertragsabschluss im Juni 1976 ankam, nicht jedoch auf die erst nach dem Auszug des Zeugen von Törne im Jahre 1978 erfolgte Umwandlung der Räume im Erdgeschoss zu Gewerberäumen.
Auch in der unter Beweis gestellten Tatsache, dass in der einschlägigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte Dokumente ausgetauscht worden seien, liegen keine tatsächlichen Umstände, die Anlass zu Zweifeln an der Redlichkeit des Rechtserwerbs geben. Insbesondere ist daraus kein kollusives Zusammenwirken zweier MfS-Mitarbeiter zur Erreichung eines rechtswidrigen Ziels - eben dem Grundstücksverkauf - ableitbar, von dem die Beschwerde in ihrer Beschwerdeschrift ausgehen will. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger nicht dargelegt hat, inwieweit eine derartige Beweiserhebung eine für das vorliegende Verfahren entscheidungserhebliche Tatsache betrifft, zumal das genannte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist.
Für ein kollusives Zusammenspiel zwischen MfS-Mitarbeitern, was Anlass zu Zweifeln an der Redlichkeit des Erwerbsvorgangs begründen könnte, gab im Übrigen der vom Verwaltungsgericht ermittelte Sachverhalt auch deshalb keinen Anlass, weil der Kläger selbst nach seiner eigenen Darstellung in der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2001 an den Beigeladenen herangetreten sei, um sein Grundstück zu verkaufen und so die spätere Ausreise sicherzustellen. Dabei erschienen dem Kläger gerade die Kontakte des Beigeladenen zum Ministerium für Staatssicherheit als besonders hilfreich, um einen reibungslosen Verkauf sicherzustellen. Gegen ein kollusives Zusammenwirken hat das Verwaltungsgericht insbesondere in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise ins Feld geführt, dass zugunsten des Klägers ein weit über den Einheitswert liegender Kaufpreis vereinbart worden ist, der zum Teil in Westwährung gezahlt werden sollte. Von der Beschwerde ist im Übrigen der Vortrag des Beigeladenen, dass er wegen der Zahlung des Kaufpreises in DM-Beträgen einer strafrechtlichen Untersuchung ausgesetzt gewesen sei, nicht in Abrede gestellt worden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass von den vorgesehenen 20 000 DM nur ein Teilbetrag seitens des Beigeladenen entrichtet worden sei, da diese Zahlungsvorgänge sich lange nach dem Zeitpunkt des Eigentumsverlustes im Jahre 1976 abgespielt haben und kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass von vornherein der Zahlungswille gefehlt habe.
Soweit die Beschwerde zum Beweis der Tatsache, dass ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem staatlichen Notariat, staatlichen Behörden und dem Beigeladenen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 25. August 1976 stattgefunden hat, die Beiziehung der Notariatsakten zu diesen Beurkundungsvorgang beantragt hat, hat die Beschwerde schon nicht dartun können, weshalb aus diesen Notariatsakten ein kollusives Zusammenwirken der genannten Art hervorgehen soll, wenn der Kläger nach eigenem Vorbringen sich mit dem Beigeladenen inoffiziell über einen weit über den Einheitswert hinausgehenden Kaufpreis, der zudem noch teilweise in Westwährung zu zahlen war, in beiderseitigem Einvernehmen geeinigt hatte.
Auch soweit die Beschwerde dem Umstand besondere Bedeutung beimessen will, dass der Beigeladene und der Zeuge A. MfS-Mitarbeiter gewesen seien und das Verwaltungsgericht dazu nähere Ermittlungen unterlassen hat, liegt darin kein Aufklärungsmangel. Denn darin liegt kein tatsächlicher Umstand, der Anlass zu Zweifeln an der Redlichkeit des Erwerbs gibt. In der Rechtsprechung ist zum einen geklärt, dass für die Frage der Redlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 VermG auch für ehemalige MfS-Mitarbeiter, die sich gegenüber einem Restitutionsanspruch auf redlichen Erwerb berufen, kein Grund ersichtlich sei, dass diese wegen ihrer damaligen Stellung im System der DDR die Nichterweislichkeit eines Umstands anders treffen sollte (vgl. Beschluss vom 21. August 2001 - BVerwG 8 B 131.01 -). Selbst die Eigenschaft eines Erwerbers als Funktionsträger der ehemaligen DDR reicht nicht aus, um dessen Unredlichkeit beim Erwerb zu begründen (vgl. Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 10.00 - a.a.O.). Zum anderen hat das Verwaltungsgericht die MfS-Zugehörigkeit des Beigeladenen zum Anlass genommen, bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes Nachfrage über eine Einwirkung des MfS zu halten.
Soweit die Beschwerde nunmehr sechs Fragen in tatsächlicher Hinsicht stellt (S. 3 der Beschwerdeschrift), so kann sie damit keine Aufklärungsrüge in zulässiger Weise begründen. Einen derartigen Aufklärungsbedarf hätte sie unter Stellung von
förmlichen Beweisanträgen vor der Tatsacheninstanz anbringen müssen.
Soweit die Beschwerde einen Aufklärungsmangel darin sehen will, dass das Verwaltungsgericht keine Überversorgung mit Wohnraum zugunsten des Klägers angenommen habe, so übergeht die Beschwerde die insoweit nachvollziehbare Argumentation des Verwaltungsgerichts auf S. 7 des Urteils, wonach nach der in Jena damals herrschenden Verwaltungspraxis ein bis zwei Räume von einer Person belegt werden durften und die Räume im ersten Stock des streitbefangenen Hauses mit zwei Personen angemessen belegt waren und dass bei einem reinen Wohnungstausch nach der Verwaltungspraxis der DDR der Wohnraumvergabeplan nicht zu berücksichtigen gewesen war. Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Annahmen hinsichtlich der maßgeblichen Verwaltungspraxis kam es angesichts des erwarteten Einzugs der Lebensgefährtin des Beigeladenen auch nicht darauf an, ob das 1. Obergeschoss - wie die Beschwerde nunmehr geltend macht - fünf anstatt vier Räume umfasste. Beweisanträge bezüglich einer etwaigen Überversorgung hat im Übrigen die Beschwerde ausweislich des Inhalts des Protokolls über die mündliche Verhandlung nicht gestellt.
b) Soweit die Beschwerde eine Verletzung des § 108 VwGO rügt, verkennt sie schon, dass der Überzeugungsgrundsatz nur beinhaltet, dass die vom Verwaltungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und die von ihm gegebene Begründung für seine Überzeugung nach den Grundsätzen der Logik und sonstigen Denk- und Erfahrungssätzen ausreichen müssen, um diese Überzeugung zu rechtfertigen. Zweifel an einer derartigen Überzeugungsbildung hat die Beschwerde nicht dartun können.
c) Schließlich ändert die von der Beschwerde beim Verwaltungsgericht beantragte Tatbestandsberichtigung an dieser rechtlichen Gesamteinschätzung nichts. Denn der Tatbestand ist offensichtlich richtig und gibt den Sach- und Streitbestand zutreffend wieder. Die Beschwerde verkennt insoweit schon, dass die Wiedergabe von Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes in zulässiger Weise durch eine Bezugnahme nach § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO ersetzt werden kann und dass zum Tatbestand im Sinne des § 119 VwGO auch Feststellungen tatsächlicher Art gehören, die in den Entscheidungsgründen des Urteils enthalten sind (vgl. Urteil vom 2. Juli 1976 - BVerwG 6 C 21.76 - NJW 1977, 313 <314>; Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67.83 - NVwZ 1985, 337 <338>). Die von der Beschwerde vermisste Wiedergabe ihres Vortrags ergibt sich aber gerade aus dem Inhalt der Gerichtsakte, auf die das verwaltungsgerichtliche Urteil (S. 5 des UA) verwiesen hat, und - was eine etwaige Kollusion betrifft - aus S. 9 f. der Entscheidungsgründe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 13, 14 GKG.