Beschluss vom 05.12.2002 -
BVerwG 1 B 62.02ECLI:DE:BVerwG:2002:051202B1B62.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.12.2002 - 1 B 62.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:051202B1B62.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 62.02

  • VGH Baden-Württemberg - 07.11.2001 - AZ: VGH 13 S 970/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. November 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Beschwerdevortrag entspricht schon nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde sieht als grundsätzlich bedeutsam die Frage an,
"ob der auf Grund des in der angenommenen Eigenschaft als Spätaussiedler gestellten Antrags ergangene Aufnahmebescheid eine umfassende Entscheidung über die Aufnahmegründe enthält, wie der Beklagte diese Entscheidung wertet, oder ob lediglich über den gestellten Antrag entschieden worden war, so dass eventuelle weitere Aufnahmegründe nicht ausdrücklich beschieden sind und einer neuerlicher Anwendung zugänglich bleiben".
Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass und inwieweit sich die damit aufgeworfenen Fragen in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt in klärungsfähiger und klärungsbedürftiger Weise stellen könnten. Soweit sie sich gegen die Auslegung des vom Bundesverwaltungsamt am 16. Januar 1995 erteilten Aufnahmebescheids als Spätaussiedler (für den Kläger zu 1) und als Abkömmling eines Spätaussiedlers (für den Kläger zu 2) wendet, wie ihn das Berufungsgericht verstanden und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist nicht dargetan, inwiefern es sich insoweit um eine Rechtsfrage handelt, die überhaupt revisionsgerichtlicher Klärung zugänglich wäre. Es wird ferner nicht deutlich, weshalb es aus der Sicht der Kläger darauf ankommen kann, ob der Aufnahmebescheid "eine umfassende Entscheidung über die Aufnahmegründe enthält" oder nur über die im Aufnahmeantrag geltend gemachten "Aufnahmegründe". Auch bei Zugrundelegung der zweiten, von der Beschwerde favorisierten Deutung des Erklärungsinhalts ist weder dargestellt noch erkennbar, inwiefern sich hieraus der vom Berufungsgericht vermisste "Aufnahmeakt im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG" ergeben soll. Soweit sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang schließlich gegen "die vom Gericht vermisste Kausalität zwischen der Aufnahme in der Bundesrepublik und als Abkömmling eines vertriebenen Volksdeutschen in dem Aufnahmebescheid" wenden will (Beschwerdebegründung S. 6), erschöpft sie sich in einer Kritik an der tatrichterlichen Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung herauszuarbeiten und darzulegen.
Auch hinsichtlich der zweiten von der Beschwerde angesprochene Frage,
"ob die eventuell als richtig anzusprechende Anwendung der Rechtsvorschriften die Folge der in der Rechtsordnung unerwünschten Diskriminierung haben kann und daher zu korrigieren ist",
fehlt es an hinreichenden Darlegungen dazu, dass es sich um eine rechtliche Grundsatzfrage handelt, die in dem angestrebten Revisionsverfahren fallübergreifend geklärt werden könnte. So teilt die Beschwerde nicht mit, aus welchen rechtlichen Bestimmungen oder Grundsätzen sich ergeben soll, das eine zutreffende Rechtsanwendung "zu korrigieren" sein kann, weil sie eine "unerwünschte Diskriminierung" zur Folge habe. Sie erläutert auch nicht, was sie unter einer "in der Rechtsordnung unerwünschten Diskriminierung" versteht und weshalb eine solche allein deshalb bestehen soll, weil "von drei in der Bundesrepublik lebenden Brüdern zwei die deutsche Staatsangehörigkeit haben und der dritte Nichtdeutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist."
Soweit die Beschwerde schließlich noch eingangs der Begründungsschrift (S. 3 f.) auf die lange Verfahrensdauer (insbesondere des Berufungszulassungsverfahrens) verweist, wird ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO weder ausdrücklich benannt noch sinngemäß in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise geltend gemacht.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 73 GKG.