Beschluss vom 05.12.2012 -
BVerwG 1 B 21.12ECLI:DE:BVerwG:2012:051212B1B21.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.12.2012 - 1 B 21.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:051212B1B21.12.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 21.12

  • VG Frankfurt am Main - 16.10.2008 - AZ: VG 10 K 68/08.F(3)
  • Hessischer VGH - 28.06.2012 - AZ: VGH 3 A 2334/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 2012
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Dr. Maidowski
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 2012 wird verworfen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig.

2 Die Beklagte begründet ihre Beschwerde maßgeblich damit, dass das Berufungsgericht „eine fehlerhafte Interpretation der Urteilsgründe“ in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2011 (BVerwG 1 C 12.10 ) vorgenommen und dementsprechend auch die Entscheidung von demselben Tag in der Sache BVerwG 1 C 4.10 „fehlerhaft interpretiert bzw. <angewendet>“ habe. Damit ist weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Divergenz in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.

3 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Die Beschwerde muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Rechtsfrage genau bezeichnen und substantiiert begründen, warum sie grundsätzlich bedeutsam, klärungsbedürftig und im Revisionsverfahren klärungsfähig ist.

4 Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie begründet zwar, warum die Übertragung der in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2011 - BVerwG 1 C 12.10 - enthaltene Aussage zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auf den vorliegenden Fall nicht in Frage komme und setzt sich mit den Erfolgsaussichten eines offenbar im Laufe des Berufungsverfahrens gestellten neuen Antrags des Klägers auseinander, doch formuliert sie keine aus ihrer Kritik an dem Berufungsurteil folgende abstrakte Rechtsfrage zur Klärung im Revisionsverfahren. Stattdessen begründet sie, warum das Berufungsgericht ihrer Auffassung nach die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fehlerhaft ausgelegt habe. Es ist indes nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, aus einer allgemein formulierten Urteilskritik eine abstrakte Rechtsfrage herauszuarbeiten, die zu einer Zulassung der Revision führen könnte.

5 Auch die von der Beklagten behauptete Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht hinreichend dargelegt.

6 Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift ist gegeben, wenn das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Die Beschwerde muss, um das Vorliegen einer Divergenz darzulegen, die voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze in der Berufungsentscheidung und in der Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, herausarbeiten und begründen, worin die Abweichung bestehen soll (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

7 Diese Anforderungen hat die Beschwerdebegründung verfehlt. Sie behauptet zwar eine Abweichung des Berufungsurteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2011 in der Sache BVerwG 1 C 4.10 (Maßgeblichkeit der Bedarfsgemeinschaft für die Sicherung des Lebensunterhalts), stützt sich zur Begründung dieser Behauptung allerdings im Wesentlichen auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung vom selben Tage in der Sache BVerwG 1 C 12.10 (Berücksichtigung von Kindern deutscher Staatsangehörigkeit bei der Subsumtion eines Falles unter § 5 Abs. 1 Satz 1 AufenthG); damit ist die erhobene Divergenzrüge nicht schlüssig begründet. Selbst wenn diesen Ausführungen eine durch das Revisionsgericht zu korrigierende bloße Verwechslung der maßgeblichen Entscheidungen zu Grunde liegen sollte, fehlt es aus anderen Gründen an der Darlegung der behaupteten Divergenz. Denn die Beschwerde arbeitet weder einen abstrakten Rechtssatz der Berufungsentscheidung noch einen solchen der Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, heraus, sondern greift die Berufungsentscheidung lediglich als fehlerhaft an. Im Übrigen vermag die Frage, ob einzelne Argumente, die in einer höchstrichterlichen Entscheidung enthalten sind, auf eine andere Sachverhaltskonstellation übertragen werden können, die Behauptung einer Divergenz nicht zu begründen.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.