Beschluss vom 05.12.2013 -
BVerwG 3 B 39.13ECLI:DE:BVerwG:2013:051213B3B39.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.12.2013 - 3 B 39.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:051213B3B39.13.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 39.13

  • VG Leipzig - 22.04.2010 - AZ: VG 5 K 1069/08
  • OVG Bautzen - 28.02.2013 - AZ: OVG 1 A 414/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2013 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 360 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Revisionsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) sind nicht in der erforderlichen Weise dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2 1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dies ist in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darzulegen.

3 Die Frage,
„ob allein der Anlagespiegel den Umfang des Anlagevermögens am 12./13.08.2002 bestimmt, das dem Empfänger von Geldleistungen aus dem Hochwasserprogramm für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, des Handwerks, des Handels, der Freiberufe und anderer Dienstleister aufgrund der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, i.V.m. den ANBest-P, zuzurechnen ist“,
und auch die Beschwerdebegründung im Übrigen lassen einen für die Revisionsentscheidung erheblichen, Bundesrecht oder eine Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt, betreffenden Gehalt nicht erkennen. Die von dem Kläger in Bezug genommenen Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, auf deren Grundlage die formulierte Frage entschieden werden soll, haben als Verwaltungsvorschriften keinen Rechtsnormcharakter und sind des Weiteren nicht dem Bund zuzurechnen. Jedenfalls ersteres gilt auch für die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die in die auf dem Hochwasserprogramm des Landes Sachsen und dem Hochwasserhilfsfonds des Bundes beruhenden Zuwendungsbescheide einbezogen wurden.

4 2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist gleichfalls nicht in der gebotenen Weise bezeichnet. Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe eine Beweiserhebung darüber, ob jenseits des Anlagespiegels Anlagevermögen seines Unternehmens durch das Hochwasser geschädigt worden ist, zu Unrecht unterlassen. Es sei der falschen Rechtsauffassung gefolgt, dass es hierauf nicht ankomme, weil die insoweit geltend gemachten Wirtschaftsgüter abgeschrieben gewesen seien. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Der Untersuchungsgrundsatz gebietet, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die hierzu erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Das Tatsachengericht verstößt gegen diesen Grundsatz aber nur dann, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Sicht eine weitere Aufklärung aufdrängen musste. Das jedoch war nach dem Vorbringen des Klägers gerade nicht der Fall; die vermisste Sachaufklärung war nach Auffassung des Klägers nur bei Anlegung abweichender rechtlicher Maßstäbe geboten. Ein Verfahrensmangel ist daher unabhängig davon nicht dargetan, ob die nach dem Vorbringen des Klägers mündlich mitgeteilte, in der Sitzungsniederschrift allerdings nicht festgehaltene Rechtsauffassung des Berufungsgerichts so zutrifft.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 GKG.