Beschluss vom 06.01.2004 -
BVerwG 9 VR 16.03ECLI:DE:BVerwG:2004:060104B9VR16.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.01.2004 - 9 VR 16.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:060104B9VR16.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 16.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Januar 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden.
Dementsprechend sind die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Aussetzungsantrag voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Nach bisherigem Sach- und Streitstand spricht nichts von Gewicht für die Annahme, der angegriffene Planfeststellungsbeschluss leide zu ihren Lasten an Rechtsfehlern, die auf die von ihr erhobene Anfechtungsklage hin zu seiner Aufhebung führen würden. Die im Anschluss an den Erörterungstermin vorgenommene Umplanung des streitbefangenen Vorhabens hat zu einem Verzicht auf den zunächst in Höhe der Grundstücke der Antragstellerin vorgesehenen Rechtsabbiegestreifen geführt. Dass gleichwohl erhebliche Beeinträchtigungen der Antragstellerin verblieben, die im Planfeststellungsbeschluss nicht bzw. nicht ausreichend abgewogen worden wären, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargetan. Soweit der Planfeststellungsbeschluss infolge fehlerhafter Eintragung des Grenzverlaufs in den der Planung zugrunde gelegten Katasterplänen von einer überhöhten Inanspruchnahme des der Antragstellerin gehörenden Grundstücks Gemarkung S., Flur ..., Flurstück ... (85 statt 12 m²) ausgegangen ist, berührt dies nicht das Eigentumsrecht der Antragstellerin. Denn eine enteignende Vorwirkung kann der Planfeststellungsbeschluss ihr gegenüber nur in dem Umfang entfalten, in dem die überplanten Flächen tatsächlich in ihrem Eigentum stehen.
Die überhöhten Angaben zur Grundstücksinanspruchnahme im planfestgestellten Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis geben auch keinen Anlass, unabhängig von der Erfolgsaussicht des Aussetzungsantrags den Antragsgegner unter Billigkeitsgesichtspunkten mit Kosten zu belasten, da diese Angaben ausweislich der Darlegungen in der Klage- und Antragsbegründung nicht ausschlaggebend für die von der Antragstellerin eingelegten Rechtsbehelfe gewesen sind.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.
Dr. Nolte