Beschluss vom 06.01.2005 -
BVerwG 9 A 37.03ECLI:DE:BVerwG:2005:060105B9A37.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.01.2005 - 9 A 37.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:060105B9A37.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 37.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Januar 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt 5/6, der Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.

Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden.
Hiernach erscheint es angemessen, die Kosten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu teilen. Dass die Beigeladene der Klägerin zugesagt hat, vor ihrem Gebäudekomplex zur Sicherstellung der Einhaltung der für die Verkehrsanlage festgesetzten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine fest installierte Geschwindigkeitsmessung einzurichten, war für die Klägerin erklärtermaßen Anlass ihrer Erledigungserklärung. Dies kann im Rahmen der hier zutreffenden Kostenentscheidung indes nicht zu Lasten des Beklagten gehen, da der Klägerin insoweit jedenfalls gegenwärtig wohl kein Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses über die dort vorgesehene Auflage A II.4.5 hinaus zugestanden haben dürfte. Es ist auch wenig wahrscheinlich, dass die Klägerin mit ihrem Begehren auf bessere aktive Schallschutzmaßnahmen wegen einer fehlerhaften Lärmberechnung durch den Beklagten im Ergebnis Erfolg gehabt hätte. Immerhin hat sie Zweifel an der Richtigkeit der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Lärmberechnung durch die Vorlage eigener Lärmgutachten plausibel darzutun vermocht, so dass die Kostenquotelung in dem ausgesprochenen Umfang gerechtfertigt erscheint.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.