Beschluss vom 06.01.2009 -
BVerwG 6 PB 23.08ECLI:DE:BVerwG:2009:060109B6PB23.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.01.2009 - 6 PB 23.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:060109B6PB23.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 PB 23.08

  • Sächsisches OVG - 30.07.2008 - AZ: OVG PL 9 A 165/08

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Vormeier
beschlossen:

  1. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2008 wird aufgehoben.
  2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.

Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren gibt dem Senat Gelegenheit, zu Umfang, Grenzen und Folgen des nach seiner Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 15. April 2008 - BVerwG 6 PB 3.08 - PersR 2008, 448 und - BVerwG 6 PB 4.08 - juris) bei der entsprechenden Anwendung des für Beamte geltenden Reisekostenrechts auf die Personalratstätigkeit zu beachtenden Beurteilungsspielraums der Personalvertretungen und ihrer Mitglieder näher Stellung zu nehmen. Dabei wird auch der Frage nachzugehen sein, ob für zur Hälfte freigestellte Mitglieder von Stufenvertretungen Reisekostenvergütung oder Trennungsgeld zu gewähren ist.

2 Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 1.09 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).