Beschluss vom 06.02.2003 -
BVerwG 1 B 17.03ECLI:DE:BVerwG:2003:060203B1B17.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.02.2003 - 1 B 17.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:060203B1B17.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 17.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 22.10.2002 - AZ: OVG 9 A 563/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Februar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2002 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerde-verfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine derartige Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob für irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit eine inländische Fluchtalternative im Nordirak besteht, stellt keine Rechtsfrage dar, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Irak. Die Beschwerde wendet sich in Wahrheit nach Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Feststellung und Würdigung der Lebensbedingungen im Nordirak durch das Berufungsgericht. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.