Beschluss vom 06.02.2008 -
BVerwG 4 B 8.08ECLI:DE:BVerwG:2008:060208B4B8.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.02.2008 - 4 B 8.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:060208B4B8.08.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 8.08

  • Thüringer OVG - 20.09.2007 - AZ: OVG 1 KO 375/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2007 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 250 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

2 Die Divergenzrüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre. Dieser Zulassungsgrund muss in der Beschwerdeschrift nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden. Die - behauptete - unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall rechtfertigt dagegen nicht die Zulassung der Revision (stRspr).

3 Den Anforderungen, die an die Darlegung einer Divergenz zu stellen sind, wird die Beschwerde nicht gerecht, denn sie legt in keiner Weise dar, dass das Normenkontrollgericht einen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (oder des Bundesverfassungsgerichts) abweichenden Rechtsgrundsatz aufgestellt und damit den genannten Gerichten die Gefolgschaft versagt hätte.

4 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.