Beschluss vom 06.03.2003 -
BVerwG 9 B 11.03ECLI:DE:BVerwG:2003:060303B9B11.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 - 9 B 11.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:060303B9B11.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 11.03

  • Sächsisches OVG - 18.10.2002 - AZ: OVG F 7 D 13/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Flurbereinigungsgericht) über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. Oktober 2002 wird aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
In dem angestrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich geklärt werden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Antragsbefugnis des Gebäudeeigentümers im Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer des Gebäudes zu prüfen ist (vgl. § 31 SachenRBerG).
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 5.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.