Beschluss vom 06.03.2003 -
BVerwG 9 B 17.03ECLI:DE:BVerwG:2003:060303B9B17.03.0

Beschluss

BVerwG 9 B 17.03

  • Bayerischer VGH München - 28.11.2002 - AZ: VGH 23 B 02.384

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. November 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 170,94 € festgesetzt.

Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Divergenz) und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde, soweit sie eine Divergenz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rügt, die Anforderungen erfüllt, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines solchen Zulassungsgrundes stellt (vgl. näher BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Die behauptete Divergenz liegt jedenfalls nicht vor.
Zum einen gibt die Beschwerde die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend wieder, wenn sie davon ausgeht, es sei bei Anfechtungsklagen von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung auszugehen. Aus den von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geht vielmehr hervor, dass die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt in erster Linie nach dem materiellen Recht zu entscheiden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 87.88 - NVwZ 1991, 360). Insofern gelten gerade im Abgabenrecht von der Beschwerde nicht berücksichtigte Besonderheiten (vgl. nur BVerwGE 64, 218).
Zum anderen war für den Verwaltungsgerichtshof die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht entscheidungserheblich. Denn er hat im Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kein Wirksamkeitserfordernis für die als Ermächtigungsgrundlage des angefochtenen Bescheides erforderliche Satzung gesehen, so dass die nachträgliche Erstellung der Kalkulation, die die objektive Richtigkeit der Abgabensätze belegt, keine Änderung der Rechtslage bewirkt und somit die Frage nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht aufwerfen kann.
2. Auch die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof habe das Vorbringen des Klägers, die Gebührenkalkulation müsse bereits bei Satzungserlass vorliegen und vom Gemeinderatsbeschluss erfasst sein, nicht berücksichtigt und sieht hierin einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und die Pflicht zur Erforschung des Sachverhaltes. Wie sich jedoch aus dem angefochtenen Urteil ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof dieses Vorbringen nicht unberücksichtigt gelassen, sondern ist ihm aus Rechtsgründen nicht gefolgt (UA S. 7), so dass insoweit auch kein weiterer Aufklärungsbedarf bestehen konnte.
Dasselbe gilt für die Rüge der Unzulässigkeit der Einbeziehung von Abschreibungen in die Gebührenberechnung, zu der der Verwaltungsgerichtshof - einen Rechtsverstoß verneinend - Stellung genommen hat. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausführt, der Kläger habe den Abschreibungsbetrag in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Frage gestellt, bezieht sich dies entgegen der Ansicht der Beschwerde ersichtlich nur auf die Höhe des Betrages und nicht auf die vom Kläger angeschnittene Rechtsfrage. Soweit die Beschwerde deren Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof beanstandet, rügt sie keine Verfahrensmängel, sondern versucht erfolglos, landesrechtliche und mithin irrevisible Fragen des materiellen Rechts im Gewand von Verfahrensrügen aufzuwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.