Beschluss vom 06.09.2005 -
BVerwG 8 B 87.05ECLI:DE:BVerwG:2005:060905B8B87.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.09.2005 - 8 B 87.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:060905B8B87.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 87.05

  • VG Potsdam - 17.02.2005 - AZ: VG 1 K 4235/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird hinsichtlich der von der Beklagten eingelegten Beschwerde zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 B 92.05 fortgesetzt.
  2. Das abgetrennte Verfahren wird eingestellt.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens BVerwG 8 B 92.05 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren BVerwG 8 B 92.05 auf 102 258,38 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Februar 2005 mit Schriftsatz vom 4. August 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 52 GKG.

Beschluss vom 06.03.2006 -
BVerwG 8 B 87.05ECLI:DE:BVerwG:2006:060306B8B87.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.03.2006 - 8 B 87.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:060306B8B87.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 87.05

  • VG Potsdam - 17.02.2005 - AZ: VG 1 K 4235/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l , den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Februar 2005 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf je 102 258,38 € festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 3.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.