Beschluss vom 06.03.2007 -
BVerwG 3 B 132.06ECLI:DE:BVerwG:2007:060307B3B132.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.03.2007 - 3 B 132.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:060307B3B132.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 132.06

  • VG Berlin - 20.09.2006 - AZ: VG 27 A 244.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. September 2006 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-fahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Die Fa. LACUFA Aktiengesellschaft Lacke und Farben, Schnellerstraße 141, 12439 Berlin, wird zum Rechtsstreit beigeladen.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Dem Rechtsstreit kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren kann voraussichtlich geklärt werden, ob § 1a Abs. 4 Satz 1 VZOG zu einem gesetzlichen Eigentumserwerb der Kommune führte und zu welchem Zeitpunkt der Eigentumserwerb eintrat oder ob die Vorschrift lediglich einen Übertragungsanspruch der Kommune begründet.

2 Die Fa. LACUFA ist zum Rechtsstreit beizuladen; denn die Entscheidung über die Klage kann auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen (§ 65 Abs. 2, § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Fa. LACUFA ist im Wege der Umwandlung zum 1. Juli 1990 aus dem VEB Lack- und Druckfarben Berlin hervorgegangen und hat hierbei das Eigentum an dem Teilgrundstück in Berlin-Weißensee, G.straße 44 - 48, erlangt. Nach dem im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Zuordnungsbescheid ist dieses Teilgrundstück mit dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 in das Eigentum der zum Rechtsstreit bereits beigeladenen kommunalen Wohnungsbaugesellschaft gefallen. Damit hätte die Fa. LACUFA ihr Eigentum zu diesem Zeitpunkt wieder verloren; als sie es auf der Grundlage eines Kaufvertrages im Jahre 1992/1994 an die Klägerin übereignete, hätte sie als Nichtberechtigte verfügt. Die Klägerin macht demgegenüber geltend, die kommunale Wohnungsbaugesellschaft habe Eigentum überhaupt nicht unmittelbar kraft Gesetzes, sondern nur im Wege einer Übertragung durch Zuordnungsbescheid erlangen können; allenfalls habe sie Eigentum erst am 22. Juli 1992 - dem Tage, an dem Art. 9 Nr. 2 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) in Kraft getreten ist, durch den § 1a Satz 1 und 2 in das Vermögenszuordnungsgesetz eingefügt wurde - erlangt. Das Eigentum der Fa. LACUFA hätte dann entsprechend länger bestanden.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 4.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.