Beschluss vom 06.03.2017 -
BVerwG 2 B 73.16ECLI:DE:BVerwG:2017:060317B2B73.16.0

Beschluss

BVerwG 2 B 73.16

  • VG Weimar - 29.10.2015 - AZ: VG 1 K 663/15 We
  • OVG Weimar - 28.06.2016 - AZ: OVG 2 KO 31/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dr. Günther
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 28. Juni 2016 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 30 828,72 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Revision der Klägerin ist zuzulassen, weil die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt ein gegen die Auswahl und Ernennung von Konkurrenten gerichteter Widerspruch verwirkt ist, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Verfahren gibt dem Senat darüber hinaus Gelegenheit, die einem Beamten zur Verfolgung eines möglichen Bewerbungsverfahrensanspruchs treffenden Obliegenheiten in den Fallkonstellationen zu klären, in denen der Dienstherr eine Stellenausschreibung unterlassen hat.

2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 10.17 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.