Beschluss vom 06.04.2004 -
BVerwG 5 B 34.04ECLI:DE:BVerwG:2004:060404B5B34.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 06.04.2004 - 5 B 34.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:060404B5B34.04.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 34.04
- OVG Rheinland-Pfalz - 19.04.2004 - AZ: OVG 12 B 10434/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
- Die Beschwerde und das als "weitere Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers vom 23. März 2004 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. März 2004 werden verworfen.
- Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.