Beschluss vom 06.04.2010 -
BVerwG 2 B 25.10ECLI:DE:BVerwG:2010:060410B2B25.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.04.2010 - 2 B 25.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:060410B2B25.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 25.10

  • Niedersächsisches OVG - 30.03.2009 - AZ: OVG 5 PS 66/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des durch Beschluss vom 14. Mai 2009 - BVerwG 2 B 39.09 -
  2. beendeten Verfahrens wird verworfen.
  3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Der Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig (§ 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Mit Beschluss des Senats vom 14. Mai 2009 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen einen die Gewährung von Prozess-kostenhilfe ablehnenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verworfen.

2 Der Antragsteller beantragt die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung, dass der Beschluss des Senats offensichtlich gegen geltendes Recht verstoße und die an ihm beteiligten Richter wegen der Art und Weise der Entscheidung kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen seien. Der Wiederaufnahmeantrag ist - von allem anderen abgesehen - schon deswegen zu verwerfen, weil für die Richtigkeit der Behauptung des Antragstellers, der beschließende Senat sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), tatsächliche Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht; Gerichtsgebühren werden mangels eines Gebührentatbestands nicht erhoben.