Beschluss vom 06.04.2017 -
BVerwG 7 B 10.16ECLI:DE:BVerwG:2017:060417B7B10.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.04.2017 - 7 B 10.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:060417B7B10.16.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 10.16

  • VG Schleswig - 19.05.2015 - AZ: VG 3 A 165/14
  • OVG Schleswig - 28.04.2016 - AZ: OVG 4 LB 9/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Böhmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Allgemeinverfügung des Beklagten zur Einziehung des Hafens F.

2 Nachdem das Land Schleswig-Holstein im April 2012 wegen der Aufwendungen zur Verhinderung einer Versandung die Entwidmungsabsicht für den im Landeseigentum stehenden Hafen öffentlich bekanntgegeben hatte, wurde er mit Allgemeinverfügung des Beklagten vom 7. Juli 2014 als öffentlicher Hafen mit Wirkung vom 1. Januar 2015 eingezogen.

3 Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei durch die Einziehung nicht in subjektiven Rechten verletzt. Art. 2 Abs. 1 GG vermittle zwar ein Recht auf Teilhabe am Gemeingebrauch eines öffentlichen Hafens, nicht aber einen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs. Eine gegenüber einer Einziehung wehrfähige Position eines den Hafen nutzenden Gewerbebetriebs werde darüber hinaus weder durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch einfachrechtlich gewährleistet. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankomme, erweise sich die Einziehungsverfügung auch als rechtmäßig. Aus der öffentlichen Sachherrschaft des Landes über den Hafen ergebe sich eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung.

4 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

5 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

6 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

7 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) zu erwarten ist. Die Rechtsfrage und der Klärungsbedarf müssen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

8 Die eingangs geübte Kritik, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sei "zweifelhaft", mithin seien die aufgeworfenen Rechtsfragen "weiterhin streitig" und bedürften "aus Gründen der Rechtssicherheit" einer grundlegenden Überprüfung, eine höchstrichterliche Rechtsprechung bezüglich der vorliegenden Fragen sei bislang nicht vorhanden und eine abschließende Klärung liege "im allgemeinen Interesse", bleibt pauschal und versäumt es, eine Rechtsfrage konkret zu benennen. Mit ihren weiteren Ausführungen beschränkt sich die Beschwerde darauf, in der Art der Begründung eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels inhaltliche Kritik an der Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht zu üben. Dem Vorbringen, die Einziehung sei mangels Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verfahrensfehlerhaft, durch die Entwidmungsentscheidung würden rechtlich geschützte Belange der Klägerin beeinträchtigt, es bestehe eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber der Seehundstation und der Beklagte habe "keineswegs sämtliche sachliche Erwägungen in ausreichender Weise bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt", lässt sich eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftige Rechtsfrage ebenfalls nicht entnehmen.

9 Selbst wenn man aber der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Frage entnehmen will, ob eine Entwidmung in Ermangelung einer ausdrücklichen (landes-)gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage allein auf die "allgemeine Sachherrschaft" unter Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze des öffentlichen Sachenrechts gestützt werden kann, bedarf es zur Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Da das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung selbständig tragend auf die fehlende Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin gestützt hat, kommt es auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Einziehung entscheidungserheblich nicht an. Zudem ließe sich die Frage mithilfe der Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres im Sinne der angefochtenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>).

10 2. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

11 Die Klägerin rügt eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, indem sie geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe keine genaueren Nachforschungen über die tatsächliche Natur des ursprünglichen Widmungsaktes angestellt.

12 Da das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung selbständig tragend auf die fehlende Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin durch die Einziehung gestützt hat, kann die Entscheidung nicht auf einem angeblichen Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Einziehungsentscheidung beruhen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VwGO). Im Hinblick auf den objektiven Sachverhalt wird in der Beschwerdebegründung auch nicht ausreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), welche Umstände vom Oberverwaltungsgericht hätten aufgeklärt werden müssen. Zudem ist der Prüfung, ob das angefochtene Urteil auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beruht, die materiell-rechtliche Beurteilung der Vorinstanz zugrunde zu legen (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 8 B 98.10 - juris Rn. 3), die hier das Recht der öffentlichen Sachen für einschlägig hält und die Allgemeinverfügung als actus contrarius zur Widmung für ausreichend erachtet.

13 Die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe nicht erkannt, dass für das Entwidmungsverfahren eine UVP-Pflicht zwingend vorgeschrieben sei, kann schon deshalb nicht auf einen Aufklärungsmangel führen, weil mit ihr der Sache nach ein Rechtsanwendungsfehler bei der Beurteilung der angefochtenen Entwidmung geltend gemacht wird.

14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.