Beschluss vom 06.05.2002 -
BVerwG 8 B 56.02ECLI:DE:BVerwG:2002:060502B8B56.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.05.2002 - 8 B 56.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:060502B8B56.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 56.02

  • VG Magdeburg - 05.02.2002 - AZ: VG 5 A 259/01 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 5. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 175 000 € festgesetzt.

Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Sache kommt die ihr beigemessene grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
Die Beschwerde sieht den Begriff der unlauteren Machenschaften in dem Falle für klärungsbedürftig an, dass ein so genanntes Westgrundstück durch Erklärung zum Aufbaugebiet enteignet worden ist, obwohl das Bauvorhaben auf einem vergleichbaren Grundstück eines DDR-Bürgers zu verwirklichen gewesen wäre. Allerdings hat das Verwaltungsgericht einen solchen Sachverhalt nicht festgestellt. Sind aber Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Fragen sich in einem Revisionsverfahren stellen könnten, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, so kann die Revision im Hinblick auf diese Fragen nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (stRspr; vgl. Beschluss vom 17. März 2000 - BVerwG 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 = Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 14).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus §§ 13, 14 GKG.