Beschluss vom 06.05.2009 -
BVerwG 2 WD 26.08ECLI:DE:BVerwG:2009:060509B2WD26.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.05.2009 - 2 WD 26.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:060509B2WD26.08.0]

Beschluss

BVerwG 2 WD 26.08

  • Truppendienstgericht Nord 1. Kammer - 30.07.2008 - AZ: TDG N 1 VL 8/08

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
am 6. Mai 2009 beschlossen:

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1 Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 30. Juli 2008 gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 48 Monaten verhängt sowie seine Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von 48 Monaten gekürzt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Soldaten auferlegt.

2 Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat gegen dieses Urteil am 16. September 2008 Berufung eingelegt, die der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 23. April 2009 zurückgenommen hat.

3 Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Bund aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO auch die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.