Beschluss vom 06.06.2007 -
BVerwG 10 B 93.07ECLI:DE:BVerwG:2007:060607B10B93.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.06.2007 - 10 B 93.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:060607B10B93.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 93.07

  • Niedersächsisches OVG - 25.01.2007 - AZ: OVG 11 LB 4/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 14. Mai 2007 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.