Beschluss vom 06.06.2007 -
BVerwG 1 WB 54.06ECLI:DE:BVerwG:2007:060607B1WB54.06.0

Leitsätze:

-

Ob im Rahmen eines Verpflichtungsantrages ein Anspruch auf eine

truppendienstliche Entscheidung oder Maßnahme besteht, beurteilt sich nach dem

anzuwendenden materiellen Recht, dem auch zu entnehmen ist, zu welchem

Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen.

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    BVerwG, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 WB 54.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:060607B1WB54.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 54.06

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
sowie
Oberstleutnant Reipert und
Oberstabsfeldwebel Mentner
als ehrenamtliche Richter
am 6. Juni 2007 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der 1972 geborene Antragsteller wendet sich gegen die erneute Ablehnung seines Antrages auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Er ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2026 enden wird. Er wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2000 zum Oberfeldwebel ernannt. Zurzeit wird er als Elektronischer Kampfführungsfeldwebel beim ... Sektor Fernmeldeaufklärungsabschnitt ... in D. verwendet.

2 Auf seine Bewerbung vom 18. März 2002 teilte ihm das Personalamt der Bundeswehr durch Bescheid vom 18. März 2002 mit, er sei für eine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 25215 (Fernmeldeaufklärung Sprache) vorgesehen; diese sei jedoch vom Nachweis der gemäß § 30 SLV geforderten Bildungsvoraussetzungen - Mittlere Reife oder vergleichbarer Bildungsstand - abhängig. Sie werde zum 1. Oktober 2004 verfügt werden, sofern keine Hinderungsgründe vorlägen.

3 Mit Strafbefehl des Amtsgerichts T. vom 16. Juli 2003 - ... -, rechtskräftig seit dem 30. Juli 2003, wurde der Antragsteller wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1, § 142 Abs. 1 Nr. 1, §§ 69, 69a, 53 StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wurde eingezogen und die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm vor Ablauf von noch weiteren zehn Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Ihm war vorgeworfen worden, am 27. April 2003 gegen 4.20 Uhr in T. trotz vorangegangenen Alkoholgenusses (Blutalkoholkonzentration um 5.55 Uhr: 1,76 Promille) mit dem von ihm geführten Personenkraftwagen gegen eine Lichtsignalanlage geprallt zu sein und durch deren Zerstörung einen Fremdsachschaden in Höhe von ca. 2 500 € verursacht zu haben. Des Weiteren war ihm zum Vorwurf gemacht worden, trotz dieses Unfallgeschehens nicht am Unfallort verblieben zu sein. Mit Disziplinargerichtsbescheid vom 19. April 2004 - ... -, rechtskräftig seit dem 28. April 2004, verhängte der Vorsitzende der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd gegen den Antragsteller in dem sachgleichen gerichtlichen Disziplinarverfahren ein Beförderungsverbot auf die Dauer von 18 Monaten.

4 Mit Schreiben vom 7. Juni 2004 teilte das Personalamt der Bundeswehr dem Antragsteller mit, das im Rahmen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens festgestellte Dienstvergehen wiege so schwer, dass die erforderliche Eignung für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nicht mehr als gegeben angesehen werde, und hob den Bescheid vom 18. März 2002 auf. Nachdem der Antragsteller erfolglos hiergegen Beschwerde eingelegt hatte, hob der Senat mit Beschluss vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 9.05 - diesen Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 7. Juni 2004 und den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 22. Oktober 2004 auf und verpflichtete den Bundesminister der Verteidigung, den Antrag des Antragstellers, ihn zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zuzulassen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen. Dem lag zugrunde, dass zwei Sachverständigengutachten vom 23. März und 23. April 2004 nicht in die Eignungsbeurteilung eingeflossen waren.

5 Mit Bescheid vom 6. April 2006 lehnte das Personalamt der Bundeswehr den Zulassungsantrag des Antragstellers vom 18. Juli 2001 erneut ab und führte zur Begründung aus, er sei nicht nur wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs unter Alkoholeinfluss verurteilt worden, sondern darüber hinaus wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Der Antragsteller habe mit der Verkehrsunfallflucht offenbart, dass er um der Deckung von Fehlverhalten und damit um des eigenen Vorteils willen eher bereit sei, Straftaten zu begehen, als sich der Rechtsordnung zu stellen und zu seinem Verhalten zu stehen. Gerade diese besondere Zuverlässigkeit sei jedoch unabdingbare Voraussetzung für den Offizierberuf und insbesondere unter den Bedingungen einer Armee im Einsatz unverzichtbar. Auf den Vorgesetzten, der um des eigenen, relativ geringfügigen Vorteils willen bereit sei, derart gravierend gegen die Rechtsordnung zu verstoßen, sei unter Umständen auch im Einsatz kein Verlass. Das Verhalten des Antragstellers begründe deshalb gravierende, nicht ausräumbare Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Dies lasse keine positive Prognose für den angestrebten Laufbahnwechsel zu, sondern vielmehr befürchten, dass der Antragsteller als Offizier den in dieser Laufbahn an ihn gestellten Anforderungen nicht gerecht werde.

6 Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 23. April 2006 Beschwerde ein, die der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 2. August 2006 zurückwies.

7 Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 8. August 2006, den der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 25. September 2006 dem Senat vorgelegt hat.

8 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
In der Entscheidung sei unberücksichtigt geblieben, dass das vom TÜV Süddeutschland erstattete Sachverständigengutachten von seiner generellen hinreichenden stabilen Einstellungs- und Verhaltensänderung ausgehe, die es gestatte, die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls in das problematische Trinkverhalten allgemein als vertretbar gering einzustufen. Die (ablehnende) Entscheidung über seine, des Antragstellers, Eignung habe der Bundesminister der Verteidigung nicht ohne medizinische bzw. psychologische Unterstützung fachkundiger Dritter treffen dürfen. In der Sache genüge die Ablehnungsentscheidung nicht den einzuhaltenden rechtsstaatlichen Vorgaben, weil sie ihm im Ergebnis die Bewährung versage. Die Ablehnung der Zulassung zu einer Laufbahn dürfe nicht getroffen werden, ohne zu Gunsten des jeweiligen Antragstellers entlastende Umstände zu berücksichtigen. In seinem Fall bestünden erhebliche Anhaltspunkte für eine Nachbewährung. Er müsse außer strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Maßnahmen auch finanzielle und laufbahnmäßige Nachteile in Kauf nehmen.

9 Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 6. April 2006 sowie den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 2. August 2006 aufzuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, zur Ausbildung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zuzulassen.

10 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

11 Für die Ablehnungsentscheidung habe es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft. Auch im Fall einer prognostisch festzustellenden Verhaltensänderung des Antragstellers sei seine Eignung für die angestrebte Laufbahn bereits aufgrund der erfolgten einmaligen strafrechtlichen Verurteilung abzulehnen. Der Antragsteller habe durch sein am 27. April 2003 gezeigtes Verhalten dokumentiert, dass er den Anforderungen an die hohe Verantwortung, die er als Offizier zu tragen haben werde, nicht gerecht werden könne. Besondere tatsächliche Gegebenheiten, die bei Untergebenen, Kameraden und Vorgesetzten eine günstigere Betrachtungsweise nahelegen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Maßstab der charakterlichen Eignung bei Soldaten, die zur Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes heranstünden, sei hoch anzusetzen. Die für diesen Beruf erforderlichen Grundvoraussetzungen seien Führungsbegabung, soziale Kompetenz, geistiges Format und körperliche Leistungsfähigkeit sowie die Charakterfestigkeit des Soldaten. Der in der Begehung strafbarer Handlungen liegende Verstoß des Antragstellers gegen diese Wertmaßstäbe dokumentiere seine fehlende charakterliche Eignung zum Beruf des Offiziers in besonderer Weise, zumal er die Tat in einem Zeitraum begangen habe, in dem er in hohem Maße habe berücksichtigen müssen, dass nachhaltiges Fehlverhalten erhebliche Auswirkungen auf seine Zulassung zu der angestrebten Offizierlaufbahn haben könne.

12 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 7 - 509/06 -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, und die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 9.05 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

13 Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.

14 Der Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 6. April 2006 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesministers der Verteidigung vom 2. August 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Diesem steht weder ein Anspruch auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes noch ein Anspruch auf Neubescheidung zu.

15 Die rechtlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes hat der Senat in dem den Antragsteller betreffenden Beschluss vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 9.05 - (in den Randnummern 17 bis 20) im Einzelnen dargelegt. Hierauf nimmt er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

16 Die Ablehnungsentscheidung des Personalamtes der Bundeswehr ist nunmehr auf die fehlende charakterliche Eignung des Antragstellers für die angestrebte Laufbahn im Hinblick auf seine straf- und disziplinargerichtliche Verurteilung speziell wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gestützt. Die vom Senat geforderte fehlerfreie (Eignungs-)Prognoseentscheidung ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise im Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung enthalten. Dieser führt u.a. aus, dass die durchgreifenden Bedenken gegen die charakterliche Eignung des Antragstellers nicht durch den Inhalt der fachlichen Stellungnahme des Therapeuten und Diplom-Psychologen T. vom 23. März 2004 sowie durch das Gutachten des TÜV Süddeutschland vom 23. April 2004 ausgeräumt würden. Der Bundesminister der Verteidigung legt im Einzelnen dar, dass er die Richtigkeit beider Voten zur Fahreignung nicht in Frage stelle, jedoch weiterhin Restzweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers feststelle. Ein Soldat, der bereits - wenngleich unter Alkoholeinfluss - angesichts eines als Resultat einer Trunkenheitsfahrt angerichteten Vermögensschadens nicht bereit sei, die Verantwortung hierfür zu übernehmen, könne sich unter den erschwerten Bedingungen des Einsatzes als Gefahr für den Erfolg des Auftrags erweisen. Durch sein Verhalten habe der Antragsteller seine künftige Vorbildfunktion als Vorgesetzter (im Inland und Ausland) in Frage gestellt, das in ihn gesetzte Vertrauen nachhaltig beeinträchtigt und nicht ausräumbare Zweifel an seiner Charakterfestigkeit und Zuverlässigkeit begründet. Außerdem bestehe kein dienstliches Interesse daran, Bewerbern einen weiterführenden Laufbahnwechsel zu ermöglichen, die bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten seien und deshalb rechtskräftig verurteilt worden seien.

17 Aus diesen Darlegungen ist eine Verkennung des Begriffs der Eignung für die Offizierlaufbahn nicht zu entnehmen. Es liegt in der militärisch-fachlichen Beurteilungskompetenz des zuständigen Vorgesetzten bzw. der zuständigen Stelle, den Eignungsbegriff u.a. an den Anforderungen zu orientieren, die sich aus dem erweiterten Aufgabenspektrum der Bundeswehr (auch im Ausland) ergeben. Der Begriff der Eignung wird insofern nicht fehlerhaft interpretiert, wenn einem künftigen Vorgesetzten und Offizier eine besondere und stabile Vorbildfunktion sowie absolute Charakterfestigkeit und Zuverlässigkeit abverlangt werden. Die Eignungsanforderungen können für die vorliegende Fallkonstellation zulässigerweise dahin konkretisiert werden, dass Bewerbern um einen Laufbahnwechsel, die strafrechtlich in Erscheinung getreten und rechtskräftig verurteilt worden sind, dieser Wechsel nicht ermöglicht wird,.

18 Es bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Personalamt der Bundeswehr oder der Bundesminister der Verteidigung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wären, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hätten. Auch ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.

19 Das Personalamt der Bundeswehr und der Bundesminister der Verteidigung waren insbesondere nicht gehindert, bei der Neubewertung der Frage der Eignung des Antragstellers einen Schwerpunkt auf das unerlaubte Entfernen des Antragstellers vom Unfallort zu legen. Diese Straftat war „in Tatmehrheit“ Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers. Sie war im Rahmen der Einzelstrafenfestsetzung mit 30 Tagessätzen im Verhältnis zu 35 Tagessätzen für die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, also fast gleich schwer, bewertet worden. Auch das Truppendienstgericht Süd hat im Disziplinargerichtsbescheid vom 19. April 2004 dem unerlaubten Entfernen des Antragstellers vom Unfallort bei den Ausführungen über die Art und das Maß der Disziplinarmaßnahme ein hohes eigenständiges Gewicht zugeschrieben und betont, dass ein Soldat, der sich nicht nur der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung an einem Unfall, sondern auch den berechtigten Ansprüchen der Geschädigten und damit den Folgen eines von ihm herbeigeführten Verkehrsunfalls zu entziehen suche, ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit zeige und seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit erschüttere. Die vom Senat ausgesprochene Verpflichtung zur Neubescheidung eröffnete den Beurteilungsspielraum für das Personalamt der Bundeswehr und den Bundesminister der Verteidigung neu; in diesem Rahmen konnten diese Stellen die charakterliche Eignung des Antragstellers für die angestrebte Laufbahn auch mit einer neuen - gegebenenfalls von der Erstbeurteilung abweichenden - Akzentsetzung bewerten.

20 Die Ermessensentscheidung des Personalamtes der Bundeswehr, den Zulassungsantrag des Antragstellers wegen mangelnder charakterlicher Eignung abzulehnen, begegnet im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller insoweit, dass seine inzwischen eingetretene „Nachbewährung“ in die Ermessensausübung des Personalamtes der Bundeswehr keinen Eingang gefunden habe. Zwar ist bei Verpflichtungs- und Bescheidungsanträgen (wie im vorliegenden Fall) - anders als bei Anfechtungsanträgen - regelmäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts maßgeblich. Mit einem Verpflichtungs- oder Bescheidungsantrag kann ein Antragsteller in der Sache aber nur dann Erfolg haben, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die begehrte Verwendung oder die begehrte Maßnahme hat. Ob ein solcher Anspruch besteht, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (Beschluss vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - m.w.N.).

21 Danach ist im vorliegenden Verfahren auf den Zulassungsstichtag 1. Oktober 2004 abzustellen. Denn nach § 40 Abs. 1 i.V.m. § 44 SLV in weiterer Verbindung mit Nr. 801 und 805 ZDv 20/7 vollzieht sich die Auswahl für die Zulassung zu der vom Antragsteller angestrebten Laufbahn nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 1 -, hier nach der Richtlinie für die Auswahl von Feldwebeln für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes - PSZ I 1 - 16-05-12/16 - vom 23. Juli 2002, und nach den ergänzenden Durchführungsbestimmungen der „FüTSK/San“. Nach Nr. 4 dieser Richtlinie legen die Führungsstäbe Heer, Luftwaffe, Marine und Sanitätsdienst der Bundeswehr auf der Grundlage der strukturellen Vorgaben die Ergänzungsquoten an Offizieranwärterinnen und Offizieranwärtern des militärfachlichen Dienstes für das jeweilige Zulassungsjahr, bezogen auf den Geburtsjahrgang/Zurruhesetzungstermin, nach Ausbildungs- und Verwendungsreihen fest. Die Auswahlentscheidung des Personalamtes der Bundeswehr bezieht sich also jeweils auf ein konkretes Zulassungsjahr und in diesem Zulassungsjahr auf den maßgeblichen Zulassungstermin (Nr. 932 ZDv 20/7). Das ist hier der 1. Oktober 2004. Die vom Antragsteller geltend gemachte „Nachbewährung“, die er insbesondere mit seiner planmäßigen Beurteilung zum 30. September 2006 bekräftigt, kann sich deshalb erst für spätere Auswahljahre auswirken, für die der Antragsteller einen Zulassungsantrag stellen könnte.

22 Der angefochtene Bescheid vom 6. April 2006 ist auch formellrechtlich nicht zu beanstanden. Die Neubescheidung des Zulassungsantrages des Antragstellers konnte durch das personalführende Dezernat des Personalamtes der Bundeswehr erfolgen. Insoweit hat der Bundesminister der Verteidigung mit Schreiben vom 4. Juni 2007 seine ständige Verwaltungspraxis des Inhalts dokumentiert, dass die Auswahlkonferenz bei einzelfallbezogenen Ablehnungsentscheidungen nicht mehr beteiligt werde, dass derartige Ablehnungsentscheidungen allerdings durch den Amtschef des Personalamtes der Bundeswehr als den für die Zulassungsentscheidung zuständigen Vorgesetzten vor Abgang im Rahmen einer Einzelfallvorlage gebilligt würden. Diesem Vorbringen ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Es steht im Übrigen im Einklang mit Nr. 19 ff. der zitierten Richtlinie. Denn die Auswahlkonferenz ist zur Auswahl der Kandidaten vor der grundsätzlichen Zulassungszusage berufen, gibt ihrerseits jedoch nur eine Empfehlung für die nachfolgende Zulassungsentscheidung (Nr. 22 und 24 der zitierten Richtlinie). Die Entscheidungskompetenz über die Fragen, die nach der grundsätzlichen Zulassungszusage zu klären sind, obliegt hingegen dem Personalamt der Bundeswehr (Nr. 8 und 24 der zitierten Richtlinie).