Beschluss vom 06.06.2011 -
BVerwG 3 PKH 5.11ECLI:DE:BVerwG:2011:060611B3PKH5.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.06.2011 - 3 PKH 5.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:060611B3PKH5.11.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 5.11

  • VG Berlin - 09.11.2010 - AZ: VG 11 K 1000/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers wird verworfen.
  2. Die Anhörungsrügen des Klägers gegen die Beschlüsse des Senats vom 15. März 2011 - BVerwG 3 PKH 2.11 - und vom 7. April 2011 - BVerwG 3 B 26.11 - werden zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 26. und 28. April 2011 ist offensichtlich missbräuchlich. Es richtet sich nicht gegen einen einzelnen Richter, sondern gegen das beschlussfassende Kollegium als solches und wird nur mit allgemeinen Vorwürfen begründet, die die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können. Der Senat ist daher befugt, unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über die Ablehnung zu befinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011 - BVerwG 8 B 82.10 - juris Rn. 7 m.w.N.).

2 Die Anhörungsrügen bleiben ohne Erfolg.

3 Der Kläger zeigt nicht auf, dass der Senat bei der Beschlussfassung über den Prozesskostenhilfeantrag oder die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Er beanstandet lediglich pauschal die vermeintlich fehlerhafte Bescheidung seiner Begehren und begründet dies mit allgemeinen Hinweisen auf Verfassungsnormen oder Rechtsprinzipien. Dem Vorbringen ist aber nicht entfernt zu entnehmen, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers zur Sache übergangen haben könnte.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO

Beschluss vom 13.07.2011 -
BVerwG 3 KSt 2.11ECLI:DE:BVerwG:2011:130711B3KSt2.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.07.2011 - 3 KSt 2.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:130711B3KSt2.11.0]

Beschluss

BVerwG 3 KSt 2.11

  • VG Berlin - 09.11.2010 - AZ: VG 11 K 1000/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk
beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 28. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung hat keinen Erfolg. Zur Entscheidung ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der in der Geschäftsverteilung des Senats vorgesehene Berichterstatter als Einzelrichter berufen (Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479).

2 Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm als Unterlegenem des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 26.11 die Zahlung der Gebühr nach Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz abverlangt wird.

3 Gegen die Höhe der Gebühr bringt der Kläger nichts vor, sondern trägt lediglich ganz allgemein vor, die Ausstellung der Kostenrechnung vom 28. Juni 2011 sei falsch, gesetzwidrig, amtspflichtverletzend und widerspreche „den gesetzlichen Voraussetzungen der Bundesrepublik“. Er fühlt sich als Schwarzafrikaner mit deutscher Staatsangehörigkeit diskriminiert, ungerecht behandelt und in seiner Rechts- und Freiheitssphäre angegriffen. Das lässt Fehler des Kostenansatzes nicht erkennen. Die Kostenrechnung findet ihre Rechtsgrundlage in der Kostengrundentscheidung des die Nichtzulassung der Revision verwerfenden Beschlusses des Senats vom 7. April 2011 und im Gerichtskostengesetz. Der Ansatz der Verfahrensgebühr - 2,0 Gebühren nach Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz - ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

4 Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.