Beschluss vom 06.06.2012 -
BVerwG 2 B 43.12ECLI:DE:BVerwG:2012:060612B2B43.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.06.2012 - 2 B 43.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:060612B2B43.12.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 43.12

  • OVG der Freien Hansestadt Bremen - 05.03.2012 - AZ: OVG DB A 191/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2012
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. von der Weiden
und Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 5. März 2012 wird verworfen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die in § 152 Abs. 1 VwGO genannt sind. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt worden ist, nicht. Beschlüsse der Oberverwaltungsgerichte, durch die Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt werden, sind unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Hierauf ist die Beklagte auch im angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil Gerichtsgebühren für das gerichtliche Verfahren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG erhoben werden.